46/SPET XXV. GP

Eingebracht am 13.05.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Bezugnehmend auf das Mail vom 20. April 2015, ZI. 17010.0020/18-L1.3/2015, beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen zur Petition 27/Pet. XXV. GP-NR, betreffend Verantwortung für behinderte Menschen in Österreich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema für die Zukunft unseres österreichischen Sozialsystems. Denn schon jetzt sind Hunderttausende Mitbürger und Mitbürgerinnen unseres Landes direkt oder indirekt davon betroffen. Im Sinne von Solidarität und Gerechtigkeit muss jeder und jedem von uns die Sicherheit gegeben werden, möglichst gleichberechtigt am sozialen Leben teilnehmen zu können. Dies gilt nicht zuletzt insbesondere für pflegebedürftige Menschen und deren betreuende Angehörige.

 

Hauptziel der geltenden Pflegevorsorge ist es, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige durch eine direkte Geldleistung finanziell zu entlasten sowie durch ein Angebot an sozialen Dienstleistungen ein selbstständiges, bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen und auch die Teilnahme am sozialen Leben zu verbessern.

Das Pflegegeld stellt eine wesentliche Säule des österreichischen Pflegevorsorgesystems dar, die bestmöglich und nachhaltig abzusichern ist. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Intention wird das Pflegegeld mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 in allen Stufen um 2% valorisiert.

 

Darüber hinausgehende Forderungen zu Wertanpassungen haben immer auch die kurz- und mittelfristige Budgetlage zu berücksichtigen, die sowohl nationalen wie internationalen Zielen folgt.

 

Die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in Akutbetten liegt an der Schnittstelle der - Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und jener des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK).

 

Auch zur Forderung einer „echten Gesundheitsreform" wird mitgeteilt, dass die diesbezüglichen Kompetenzen beim Bundesministerium für Gesundheit liegen, die Pflegeangelegenheiten beim BMASK und für den Bereich der Langzeitpflege die Kompetenz bei den Ländern.

 

Hinsichtlich der pauschalen Freibeträge für Behinderte (gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988) ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um Freibeträge handelt, die statt der tatsächlichen Kosten und ohne Nachweis dieser tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass statt dieser Freibeträge stets die tatsächlichen Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Darüber hinaus können diese Freibeträge bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich gar keine Mehrkosten entstehen würden. Daher kann Menschen mit Mehraufwendungen aus einer Behinderung aus dem Umstand, dass die genannten Freibeträge in den letzten Jahren nicht erhöht wurden, kein Nachteil entstanden sein.

 

Oft ist es auch der Fall, dass die Einkünfte behinderter Menschen sich unter der Besteuerungsgrenze belaufen, das heißt sie unterliegen nicht der Lohn- oder Einkommensteuer und würden daher von den steuerlichen Entlastungen nicht profitieren. Da ohnehin die tatsächlichen durch die Behinderung bedingten Mehrkosten steuerlich absetzbar sind, erscheint es sinnvoller, behinderte Menschen durch Maßnahmen außerhalb des Steuerrechts zu fördern.


Abschließend kann versichert werden, dass die Förderung der Lebensqualität von Behinderten der Bundesregierung sowie der Finanzverwaltung ein großes und wichtiges Anliegen ist. Daher wird auf dieses Thema auch im Zuge der Diskussionen der künftigen steuerpolitischen Maßnahmen ein besonderes Augenmerk gelegt.

 

13.05.2015

 Für den Bundesminister:

Mag. Heidrun Zanetta

 (elektronisch gefertigt)