51/SPET XXV. GP

Eingebracht am 02.06.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

E-Mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

 

 

Petition Nr. 41/Pet. betr. "Nein zum absoluten Rauchverbot!"

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20. April 2015, GZ. 17010.0020/18- L1.3/2015, wird seitens des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Forderungen der im Betreff genannten Petition Folgendes ausgeführt:

 

Es ist festzuhalten, dass die Novelle zum Tabakgesetz (TabakG) keineswegs eine - von den Initiatoren der Petition gesehene - „Bevormundung der Bürger" oder „Knebelung der Wirtschaft" mit sich bringt; vielmehr sollen der Nichtraucher/innen/schutz weiterhin ausgebaut und wesentliche Verbesserungen durch Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes für die über 200.000 Beschäftigten in der Gastronomie erzielt werden.

 

Damit einhergehend und dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes folgend, werden einerseits Übergangsregelungen betreffend das in Hinkunft bestehende uneingeschränkte Rauchverbot in Gastronomiebetrieben bis Mai 2018 eingezogen und gleichzeitig ein steuerlicher Anreiz (Nichtraucher/innenschutzprämie und vorzeitige Steuerabschreibungen für den Restbuchwert/Abgeltung von Investitionen für Umbauten in der Gastronomie) für eine Entscheidung der Unternehmen bis Juli 2016 zugunsten eines Nichtraucher/innenlokals geschaffen.

 

Aus gesundheits- und präventionspolitischen Überlegungen sowie aus Gründen einer erleichterten und vereinfachten Vollziehung des TabakG werden in Hinkunft sogenannte „verwandte Tabakerzeugnisse" (wie E-Zigaretten, Wasserpfeifen etc.) den herkömmlichen Tabakprodukten gleichgestellt, wodurch für alle derartigen Erzeugnisse eine einheitliche Anwendung und Vollziehung der Nichtraucher/innen/schutzregelungen bzw. Rauch- und Dampfverbote sichergestellt werden soll.

 

Den in der Petition geäußerten Forderungen ist entgegenzuhalten, dass

 

        auch in der Gastronomie einem gesellschaftspolitischen wie internationalen Trend folgend und in Berücksichtigung eines gebotenen effizienten Nichtraucher/innen/schutzes, insbesondere für Jugendliche und alle Arbeiternehmer/innen, das - bereits vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 1. Oktober 2009, B 776/09, festgestellte - „Recht der Nichtraucher/innen auf rauchfreie Luft" gegenüber dem Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Tabakkonsument/inn/en verankert werden soll,

 

        ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie es zwangsläufig mit sich bringt, dass keinerlei diesbezügliche Ausnahmeregelungen Bestand haben können, wodurch auch Wettbewerbsverzerrungen hintangehalten werden,

 

        das Recht auf den Konsum von Tabak im privaten Raum (Wohnungen, Balkon, Garten, PKW) durch die neuen Regelungen gemäß der Novelle zum TabakG nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt wird,

 

        die Ratifizierung der Tabakrahmenkonvention im Jahr 2005 die Republik Österreich dazu verpflichtet, effiziente Tabakkontrollmaßnahmen zu setzen, um dadurch eine nachhaltige Reduktion des Tabakkonsums im Sinne des öffentlichen Gesundheitswesens zu erreichen, weshalb grundsätzlich auch keine Garantie des Bundesministeriums für Gesundheit abgegeben werden kann, Rauchmöglichkeiten im öffentlichen Raum auf Straßen, Parkanlagen etc. sicherzustellen;

 

        Änderungen in Bezug auf Bestimmungen betreffend Tabakwarenautomaten derzeit (auch in der Novelle) nicht angesprochen bzw. vorgesehen werden.

 

 

Für die Bundesministerin:

Irene Peischl

 

 

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