55/SPET XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 18.06.2015

Betreff: Petition Nr. 45

Bezug: do. ZI.: 17010.0020/a8-L1.3/2015

Bezug nehmend auf Ihr mail vom 17. Juni 2015 worin um eine Stellungnahme zur Petition Nr. 45 „Abschaffung der Sondermaut auf der A13 Brennerautobahn für den Ziel- und Quellverkehr“ er­suchtwird teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes mit:

Auf einigen Abschnitten des Autobahn- und Schnellstraßennetzes, darunter auch auf der A13 Brennerautobahn sind Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht von der allgemeinen Vignettenpflicht ausgenommen und unterliegen einer streckenbezogenen Sonder­maut. Für die auf dem gesamten österreichischen Autobahn- und Schnellstraßennetz fahrleis­tungsabhängig bemauteten Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht gelten auf diesen Sondermautstrecken höhere Tarife als im übrigen Netz. Dabei handelt es sich um jene Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Instandhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen.

Eine Abschaffung der Sondermaut auf der A13 Brennerautobahn für den Ziel- und Quellverkehr hätte nicht nur entsprechende Einnahmenverluste für die ASFINAG zur Folge, sondern wäre allein schon deshalb nicht möglich, weil sie gegen EU-Recht, konkret gegen das in Artikel 18 des AEUV vorgesehene Diskriminierungsverbot verstoßen würde, da von dieser Maßnahme in erster Linie