61/SPET XXV. GP

Eingebracht am 20.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat
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GZ: BMASK-460.002/0069-VII/B/9/2015

 

 

Wien, 17.07.2015

Betreff:

Petition 52/PET betreffend „Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetztes (PKG) zur Sicherung der Pensionskassen-Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten“

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 7. Juli 2015, GZ 17010.0020/35-L1.3/2015, zur Bürgerinitiative Nr. 52 betreffend „Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetzes (PKG) zur Sicherung der Pensionskassen-Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten“ wie folgt Stellung:

 

Die nachhaltige Absicherung der Pensionen der Pensionskassenberechtigten ist der Bundes­regierung und insbesondere Herrn Bundesminister Hundstorfer ein großes Anliegen.


Es darf allerdings auf Folgendes hingewiesen werden: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung in Österreich finden sich im Wesentlichen im Betriebs­pensionsgesetz (BPG) sowie im Pensionskassengesetz (PKG). Das BPG, das in die Zuständigkeit des Sozialministeriums fällt, enthält die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge und regelt die Rechtsstellung jener Arbeitnehmer/innen, denen seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine Betriebspension zugesagt wurde. Das PKG regelt den Aufbau und Geschäftsbetrieb von Pensionskassen und gibt - vereinfacht ausgedrückt - vor, „wie“ das Pensionskassengeschäft zu führen ist. Dieses Gesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Die in der Petition gestellten Forderungen zielen insgesamt ab auf eine Änderung der gesetz­lichen Rahmenbedingungen des PKG. Das BPG ist von den geforderten Maßnahmen nicht betroffen.

 

Allgemein darf angemerkt werden, dass mit der 2012 erfolgten Reform des Pensionskassen­systems im PKG im Wesentlichen die Wahlrechte der Anwartschaftsberechtigten hinsichtlich unterschiedlicher Veranlagungsstrategien im Sinne eines Lebensphasenmodells gestärkt wurden und gesetzlich vorgesehen wurde, dass die Anwartschaftsberechtigten Entscheidungs­möglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform haben. Damit soll dem Einzelnen eine Wahlmöglichkeit zwischen risikoreicheren oder risikoärmeren Veranlagungsstrategien ermög­licht werden. Weiters ist nunmehr jede Pensionskasse verpflichtet, eine besondere auf Sicher­heit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) einzurichten, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird. Zudem wurden im Zuge der Pensionskassenrefom die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems gestärkt bzw. verbessert.

 

Im Übrigen darf das Sozialministerium auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser

Elektronisch gefertigt.