61/SPET XXV. GP
Eingebracht am 20.07.2015
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
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Arbeitsrecht
und Zentral-Arbeitsinspektorat DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag.iur. Erwin Rath Tel: (01) 711 00 DW 6394 Fax: +43 (1) 7158257 Erwin.Rath@sozialministerium.at
E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse VII9@sozialministerium.at
zu richten... |
Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner-Ring 3 1017 Wien
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GZ: BMASK-460.002/0069-VII/B/9/2015 |
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Wien, 17.07.2015 |
Betreff: |
Petition 52/PET betreffend „Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetztes (PKG) zur Sicherung der Pensionskassen-Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten“ |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 7. Juli 2015, GZ 17010.0020/35-L1.3/2015, zur Bürgerinitiative Nr. 52 betreffend „Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetzes (PKG) zur Sicherung der Pensionskassen-Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten“ wie folgt Stellung:
Die nachhaltige Absicherung der Pensionen der Pensionskassenberechtigten ist der Bundesregierung und insbesondere Herrn Bundesminister Hundstorfer ein großes Anliegen.
Es darf allerdings auf Folgendes hingewiesen werden: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung in Österreich finden sich im Wesentlichen im Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie im Pensionskassengesetz (PKG). Das BPG, das in die Zuständigkeit des Sozialministeriums fällt, enthält die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge und regelt die Rechtsstellung jener Arbeitnehmer/innen, denen seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine Betriebspension zugesagt wurde. Das PKG regelt den Aufbau und Geschäftsbetrieb von Pensionskassen und gibt - vereinfacht ausgedrückt - vor, „wie“ das Pensionskassengeschäft zu führen ist. Dieses Gesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Die in der Petition gestellten Forderungen zielen insgesamt ab auf eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des PKG. Das BPG ist von den geforderten Maßnahmen nicht betroffen.
Allgemein darf angemerkt werden, dass mit der 2012 erfolgten Reform des Pensionskassensystems im PKG im Wesentlichen die Wahlrechte der Anwartschaftsberechtigten hinsichtlich unterschiedlicher Veranlagungsstrategien im Sinne eines Lebensphasenmodells gestärkt wurden und gesetzlich vorgesehen wurde, dass die Anwartschaftsberechtigten Entscheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform haben. Damit soll dem Einzelnen eine Wahlmöglichkeit zwischen risikoreicheren oder risikoärmeren Veranlagungsstrategien ermöglicht werden. Weiters ist nunmehr jede Pensionskasse verpflichtet, eine besondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) einzurichten, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird. Zudem wurden im Zuge der Pensionskassenrefom die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems gestärkt bzw. verbessert.
Im Übrigen darf das Sozialministerium auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser
Elektronisch gefertigt.