65/SPET XXV. GP

Eingebracht am 07.08.2015
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Stellungnahme zu Petition

Wien, am 04.08.2015

Unsere Geschäftszahl

BMLFUW-LE.4.2.6/0106-RD 3/2015

Sachbearbeiter(in)/Klappe

Maria Hausknecht
6954

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 51

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl
Ihre Nachricht vom

17010.0020/35-L1.3/2015

07.07.2015

 

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An die

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 


 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 51 betreffend „Widerrufung der Zulassung von Pestizid-Produkten mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos und ähnlichen giftigen Substanzen“ wie folgt Stellung:

 

Die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf EU-Ebene bzw. die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben anhand umfangreicher Studien und Informationen.

 

In der EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist geregelt, dass sicherzustellen ist, dass die Anwendung der Präparate keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – u.a. weder direkt noch über das Trinkwasser – noch auf das Grundwasser, und auch keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dabei wird immer von einer sachgerechten Ausbringung und Einhaltung der im Zulassungsverfahren vorgeschriebenen Anwendungsbedingungen und -bestimmungen ausgegangen.

Die Wirkstoffgenehmigung – diese erfolgt europaweit einheitlich – als auch die nationale Zulassung der Pflanzenschutzmittel erfolgt immer auf Basis einer detaillierten Risikobewertung und unabhängig davon, ob der Wirkstoff "sehr giftig" oder nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen keine Einstufungselemente besitzt. Entsprechend dieser Risikobewertung werden für jedes Pflanzenschutzmittel individuelle Anwendungsbestimmungen und spezifische Auflagen mit Bescheid vorgeschrieben (diese Anwendungsbestimmungen und Auflagen stehen auf der Verpackung des Präparates), die eine gesetzeskonforme und vor allem sichere Anwendung im Sinne der eingangs erwähnten Forderungen aus der EU-Verordnung sicherstellt. Dabei wird selbstverständlich auch die Möglichkeit einer Ausbringung im Nahbereich von Siedlungsgebieten berücksichtigt. Ebenso werden auch mögliche schädliche Auswirkungen auf verschiedene Umweltkompartimente (darunter auch Bienen oder Gewässerorganismen) berücksichtigt und eine Risikominimierung durch Vergabe von spezifischen Vorschriften bei der Ausbringung erzielt.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kontrolle der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen (Anwendung und Lagerung) in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt. Ebenso kann auf Landesebene die Einschränkung der Anwendung von konkreten Pflanzenschutzmitteln bis hin zum völligen Anwendungsverbot erlassen werden. Diese Anwendungseinschränkungen können insbesondere für sensible Gebiete, wie Parks, öffentliche Gärten, Sportplätze, Schulgelände, Spielplätzen, Golfplätze oder in Wasserschutz- und Schongebieten oder spezielle Schutzgebiete auf Landesebene ausgesprochen werden.

 

Für den Bundesminister:

SC Dr. Franz Jäger

 

Elektronisch gefertigt.