83/SPET XXV. GP

Eingebracht am 13.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Zur gegenständlichen Petition wird seitens des Landeshauptmannes von Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Marktgemeinde Telfs, vertreten durch die Gemeindewerke Telfs GmbH, betreibt die unter der Postzahl 3/226 eingetragene Wasserversorgungsanlage Telfs. Mit Spruchteil A des Bescheides vom 16.10.2003, Zahl llla1-3738/348, hat der Landeshauptmann von Tirol der Marktgemeinde Telfs die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Tiefbrunnenanlage „Salche“ auf dem Grundstück Nr. 3340/2, GB 81310 Telfs, mit einer Wasserentnahme von 110 l/s samt Errichtung einer Druckleitung zum bestehenden Hochbehälter „Salche“ sowie einer Entleerungsleitung zum Griesbach nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Eduard-Wallnöfer-Platz 3,6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at

Bitte Geschäftszahl immer anführen!


Gemäß Spruchteil A/III./3. des Bescheides vom 16.10.2003, Zahl llla1-3738/348, wurde die Festlegung eines weiteren Schutz- und Schongebietes sowie allenfalls weiterer Schutzanordnungen einem gesonderten Verfahren Vorbehalten und sollten sich diese Anordnungen nach den Ergebnissen eines bewilligten Pumpversuches richten. Die den Gegenstand der Petition bildenden Schutzmaßnahmen, insbesondere das Wasserschongebiet, befinden sich somit noch im Stadium der Vorbereitung.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die zuständige Wasserrechtsbehörde bereits Besprechungen mit der Gemeinde Telfs und mit dem Projektgeologen sowie mit Amtssachverständigen durchgeführt. Wesentlicher Gegenstand der Veranlassungen und Betrachtungen waren bzw. sind naturgemäß die Beurteilung der Erforderlichkeit des Schongebietes, seines des Umfanges und Ausmaßes (einschl. einer Variantenprüfung) sowie der konkreten Schutzmaßnahmen, jeweils unter Beachtung des Zieles, diese als

gelindestes zur Erfüllung des Schutzzweckes (Schutz des Tiefbrunnens Salche und damit der Wasserversorgung der Gemeinde Telfs vor Beeinträchtigungen) geeignetes Mittel auszugestalten.

Mangels Vorliegens eines abschließenden Fachgutachtens kann derzeit (unter dem Vorbehalt, dass sich die Erforderlichkeit von bestimmten Schutzmaßnahmen auf bestimmten Flächen durch die einzuholende fachgutachtliche Stellungnahme bestätigt) nur eine vorläufige rechtliche Prüfung der Plausibilität der bisher in Erwägung gezogenen Ge- und Verbote im Licht des Petitionsvorbringens vorgenommen werden. Die einschlägigen Ausarbeitungen und Vorschläge des Projektgeologen werden derzeit im Übrigen insbesondere auch von den Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung auf ihre Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft.

Der Umfang eines allfälligen Schongebietes wird vor allem von den Schutzzielen in Zusammenhang mit den geologischen und hydrogeologischen Untergrundverhältnissen abhängig sein. Zu Art und Umfang des Schongebietes können daher derzeit keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Insbesondere ist derzeit somit keine endgültige Beurteilung der Frage möglich, ob auch Grundflächen der Gemeinde Wildermieming in das Schongebiet miteinzubeziehen sein werden.


Um mögliche Nutzungseinschränkungen auf dem Gebiet dieser Gemeinde vorläufig einschätzen zu können, wird bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzunehmenden Beurteilung des Schongebietes umfangmäßig vom derzeitigen, noch nicht durch das Gutachten eines Amtssachverständigen abgesicherten Stand und somit von den aus der anschließend dargestellten Skizze ersichtlichen Zonen 1 und 2 des Schongebietes auf dem Gebiet der Gemeinden Telfs und Wildermieming ausgegangen:

 

Nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand in Vorbereitung einer Schongebietsverordnung ist nach Auffassung der zuständigen Wasserrechtsbehörde insbesondere davon auszugehen, dass

        die in der Verordnung allenfalls vorzusehenden wasserrechtlichen Bewilligungspflichten jedenfalls auf ein geringes Ausmaß begrenzt werden (d.h. sie sollen sich etwa - jeweils eingeschränkt durch bestimmte sachlich gebotene Ausnahmen - auf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Substanzen, Bodeneingriffe über 5 m Tiefe, die Errichtung bzw. Änderung größerer Freizeit- und Sportanlagen und die Anwendung von persistenten Pflanzenschutzmitteln im gesamten Schongebiet sowie im Kernbereich der Zone 1 darüber hinaus auch noch auf Rodungen beziehen, die ein bestimmtes Flächenausmaß überschreiten),

        lediglich in der Zone 1 zusätzlich zu den Bewilligungspflichten allenfalls bestimmte unbedingt erforderliche Verbote (etwa - wiederum mit bestimmten Ausnahmen - die Entnahme von Bodenmaterialien, die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie das Errichten bestimmter Wildfütterungen) vorgesehen werden,

sodass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet Wildermieming auch zukünftig keine nennenswerten Bewirtschaftungsbeschränkungen erfahren sollen (wie ausgeführt soll lediglich auf den Einsatz persistenter Pflanzenschutzmittel verzichtet werden und ist eine Bewilligungspflicht für größere Rodungen in der Zone 1 angedacht).

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde beabsichtigt, sich noch die Raumordnungskonzepte der Gemeinden vorlegen zu lassen, damit die im betroffenen Gebiet zukünftig geplanten Nutzungen bei der allfälligen Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Liener

Landesamtsdirektor