85/SPET XXV. GP

Eingebracht am 22.01.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Wien, am 13.01.2016

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BMLFUW-LE.4.2.6/0189-RD

Sachbearbeiter(in)/Klappe

R.Schmidl

17010.0020/49-L1.3/2015

3/2015

6653

23.11.2015

 

 

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 55

 

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Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 55 betreffend „Rettung des regionsunterstützten Uhudlers“ wie folgt Stellung:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat am

25.11.2015 die Weingesetznovelle 2016 zur Begutachtung versendet (Begutachtungsfrist: 8.

Jänner 2016). Darin ist zur Sicherung der Verkehrsfähigkeit der regionalen Spezialität „Uhudler“ die sogenannte „Obstweinlösung“ vorgesehen.


In Erstellung der Weingesetznovelle haben Mitarbeiter des BMLFUW im Südburgenland Vertretern der Uhudlerproduzenten die Rechtslage und die vom BMLFUW geplante „Obstweinlösung“ erläutert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der „Uhudler“ auf Grund des unionalen Weinrechts bereits derzeit nicht verkehrsfähig ist und nicht erst, wie allgemein angenommen, ab 2030.

 

Die Unterstützung der Obstweinlösung durch sämtliche Anwesende erfolgte ohne Gegenstimme.

 

 

Es zeigt sich, dass die „Obstweinlösung“ auch vom Großteil der Betroffenen als einzige realistische Möglichkeit zur Sicherung eines rechtskonformen Inverkehrsetzens von „Uhudler“ gesehen wird.

 

So zielt auch die gegenständliche Petition auf die „Obstweinlösung“ ab. Sie fordert darin den „zuständigen Landwirtschaftsminister“ ausdrücklich dazu auf, „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der künftig den Anbau des „Uhudlers“ durch Eingliederung in eine eigene Kategorie des Obstweines ermöglicht.“

 

Zum Schutz des Begriffes „Uhudler" ist auszuführen, dass derzeit lediglich eine Wort- Bildmarke ins Markenschutzregister eingetragen ist; das bedeutet, dass der Begriff „Uhudler“ auch in anderen Regionen verwendet werden könnte (bzw. kann), sofern keine Irreführung in Hinblick auf diese eingetragene Wort-Bildmarke besteht. In Zukunft könnte für die Uhudlerregion im Südburgenland (Bezirke Güssing und Jennersdorf) eine geschützte Ursprungsbezeichnung („g.U.“) beantragt werden (ähnlich wie z.B. für den „Mostviertler Birnmost g.g.A“). Dadurch wäre die Bezeichnung „Uhudler“ für diese Region geschützt.

 

Der „Delaware“-Vorschlag der burgenländischen Landesregierung führt zu keiner Lösung der Uhudlerproblematik. Dass die Rebsorte „Delaware“ einen vitis vinifera-Anteil beinhaltet, ist richtig. Diese Rebsorte findet allerdings nur in äußerst geringem Ausmaß für den „Uhudler“ Verwendung (unter 5%) und bietet schon allein deshalb keine Grundlage für einen realistischen Lösungsansatz.

 

Darüber hinaus ist es aus wissenschaftlicher Sicht mit großer Sicherheit auszuschließen, dass der vitis vinifera-Anteil tatsächlich aus einer Kreuzung der Art vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung vitis stammt. Diesfalls steht das Unionsrecht einer nationalen Klassifizierung von Delaware entgegen. Denn Artikel 81 Absatz 2 der VO (EU) 1308/2013 (einheitliche GMO) sieht als Zulassungsvoraussetzung vor, dass die Keltertraubensorte der Art vitis vinifera angehört, oder aus einer Kreuzung der Art vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung vitis stammt.

 

Daher ist der „Uhudler“ schon derzeit als EU-rechtswidrig anzusehen und nicht erst nach dem Jahr 2030. Unionsrechtliche Konsequenz der Ablehnung der „Obstweinlösung“ wäre im Endeffekt die Verpflichtung zur Rodung der dem „Uhudler“ zugrunde liegenden Rebsorten.

 

Der Inhalt der Petition entspricht somit vollständig der vom BMLFUW vorgeschlagenen Vorgangsweise.

 

Für den Bundesminister:

SC Dr. Franz Jäger

Elektronisch gefertigt.