87/SPET XXV. GP
Eingebracht am 25.01.2016
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Stellungnahme zu Petition
Zentraler Rechtsdienst
ZRD
An die
Parlamentsdirektion
L1.3 – Ausschussbetreuung NR
Parlament
1017 Wien
Wien, am 20.01.2016
Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Unsere Geschäftszahl Sachbearbeiter(in)/Klappe
Ihre Nachricht vom BMLFUW-LE.4.2.6/0189-RD Maria Hausknecht
17010.0020/49-L1.3/2015 3/2015 6954
23.11.2015
Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 58
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 58 betreffend „Ausweitung des Schon- und Schutzgebiets für den Tiefbrunnen „Salche“ der Gemeindewerke Telfs“ wie folgt Stellung:
Nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand in Vorbereitung einer Schongebietsverordnung ist nach Auffassung der zuständigen Wasserrechtsbehörde in Tirol insbesondere davon auszugehen, dass
· die in der Verordnung allenfalls vorzusehenden wasserrechtlichen Bewilligungspflichten jedenfalls auf ein geringes Ausmaß begrenzt werden (d.h. sie sollen sich etwa – jeweils eingeschränkt durch bestimmte sachlich gebotene Ausnahmen – auf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Substanzen, Bodeneingriffe über 5 m Tiefe, die Errichtung bzw. Änderung größerer Freizeit- und Sportanlagen und die Anwendung von persistenten Pflanzenschutzmitteln im gesamten Schongebiet sowie im Kernbereich der Zone 1 darüber hinaus auch noch auf Rodungen beziehen, die ein bestimmtes Flächenausmaß überschreiten),
· lediglich in der Zone 1 zusätzlich zu den Bewilligungspflichten allenfalls bestimmte unbedingt erforderliche Verbote (etwa – wiederum mit bestimmten Ausnahmen – die Entnahme von Bodenmaterialien, die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie das Errichten bestimmter Wildfütterungen) vorgesehen werden,
sodass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet Wildermieming auch zukünftig keine nennenswerten Bewirtschaftungsbeschränkungen erfahren sollen. Wie ausgeführt, soll lediglich auf den Einsatz persistenter Pflanzenschutzmittel verzichtet werden und ist eine Bewilligungspflicht für größere Rodungen in der Zone 1 angedacht.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde in Tirol beabsichtigt, sich noch die Raumordnungskonzepte der Gemeinden vorlegen zu lassen, damit die im betroffenen Gebiet zukünftig geplanten Nutzungen bei der allfälligen Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.
Für den Bundesminister:
SC Dr. Franz Jäger
Elektronisch gefertigt.