87/SPET XXV. GP

Eingebracht am 25.01.2016
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Stellungnahme zu Petition

 

Zentraler Rechtsdienst

ZRD

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 

Wien, am 20.01.2016

 

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl                               Unsere Geschäftszahl                                              Sachbearbeiter(in)/Klappe

Ihre Nachricht vom                                                               BMLFUW-LE.4.2.6/0189-RD           Maria Hausknecht

17010.0020/49-L1.3/2015                 3/2015                                                6954

23.11.2015

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 58

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 58 betreffend „Ausweitung des Schon- und Schutzgebiets für den Tiefbrunnen „Salche“ der Gemeindewerke Telfs“ wie folgt Stellung:

 

Nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand in Vorbereitung einer Schongebietsverordnung ist nach Auffassung der zuständigen Wasserrechtsbehörde in Tirol insbesondere davon auszugehen, dass

·       die in der Verordnung allenfalls vorzusehenden wasserrechtlichen Bewilligungspflichten jedenfalls auf ein geringes Ausmaß begrenzt werden (d.h. sie sollen sich etwa – jeweils eingeschränkt durch bestimmte sachlich gebotene Ausnahmen – auf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Substanzen, Bodeneingriffe über 5 m Tiefe, die Errichtung bzw. Änderung größerer Freizeit- und Sportanlagen und die Anwendung von persistenten Pflanzenschutzmitteln im gesamten Schongebiet sowie im Kernbereich der Zone 1 darüber hinaus auch noch auf Rodungen beziehen, die ein bestimmtes Flächenausmaß überschreiten),

·       lediglich in der Zone 1 zusätzlich zu den Bewilligungspflichten allenfalls bestimmte unbedingt erforderliche Verbote (etwa – wiederum mit bestimmten Ausnahmen – die Entnahme von Bodenmaterialien, die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie das Errichten bestimmter Wildfütterungen) vorgesehen werden,

sodass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet Wildermieming auch zukünftig keine nennenswerten Bewirtschaftungsbeschränkungen erfahren sollen. Wie ausgeführt, soll lediglich auf den Einsatz persistenter Pflanzenschutzmittel verzichtet werden und ist eine Bewilligungspflicht für größere Rodungen in der Zone 1 angedacht.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde in Tirol beabsichtigt, sich noch die Raumordnungskonzepte der Gemeinden vorlegen zu lassen, damit die im betroffenen Gebiet zukünftig geplanten Nutzungen bei der allfälligen Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.

 

Für den Bundesminister:

SC Dr. Franz Jäger

 

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