322/UEA XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dorothea Schittenhelm, Dr. Eva Mückstein, Ulrike Königsberger-Ludwig, DI Georg Strasser, Mag. Daniela Musiol

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend vereinfachte Auskunftsmöglichkeiten der Kinder

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses 450 der Beilagen über die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015) (445 der Beilagen)

Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen der Krankenanstalt über die Person des Samenspenders bzw. der Eizellspenderin, zu gewähren bzw. Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes kommt in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu.

Prüfenswert erscheint, ob ein zentral geführtes Register diese Auskunfts- und Einsichtsrechte vereinfacht, beziehungsweise unter welchen Umständen außerhalb der bereits bestehenden Ausnahmen eine Auskunft über die genetischen Eltern vor dem 14. Lebensjahr des Kindes ermöglicht werden kann.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Justiz werden ersucht, im Hinblick auf eine vereinfachte Auskunftsmöglichkeit der Kinder über ihre genetischen Eltern und zur Sicherung der Einhaltung der Regelungen des § 14 FMedG die Möglichkeiten der Schaffung eines Registers über Samen- oder Eizellspenden zu prüfen. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob und unter welchen Umständen Auskünfte über die genetischen Eltern bereits vor dem 14. Lebensjahr des Kindes auch außerhalb medizinisch begründeter Ausnahmefälle erforderlich und angezeigt sein können. Bei der Auskunftserteilung soll im Sinne des Kindeswohles darauf Bedacht genommen werden, dass den Auskunftsberechtigten Beratung und Hilfestellungen angeboten werden.

Es soll darüber hinaus geprüft werden, ob und welche über § 21 Abs. 2 FMedG hinausgehende Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhoben werden sollen.

Die Prüfergebnisse sollen möglichst innerhalb von zwei Jahren vorliegen.“