438/UEA XXV. GP

Eingebracht am 21.05.2015
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Otto Pendl und Werner Amon

und Kollegen

betreffend die Berücksichtigung des Kindeswohls in Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes

eingebracht im Zuge der Verhandlungen des Nationalrates über den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (582 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungs- gesetz 2015 - FrÄG 2015) (610 d.B.)

Begründung

Österreich ist sowohl aufgrund internationaler (UN-Kinderrechtskonvention) als auch unionsrechtlicher (europäische Grundrechte-Charta) Rechtsakte verpflichtet, bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Unbestritten ist, dass Kinder besonderen Schutzes bedürfen und unter den aktuellen internationalen und nationalen Konflikten, die Millionen von Menschen zur Flucht zwingen, am meisten zu leiden haben.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern stellt sicher, dass alle Behörde in Österreich, somit auch jene Behörden, die das Fremdenrecht vollziehen, in allen ihren Entscheidungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen haben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Frau Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, durch geeignete Vollzugsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl bei Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes als auch bei der Unterbringung von Asylwerbern das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird.“