466/UEA XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann Kolleginnen und Kollegen

betreffend automatischer Berücksichtigung des Kinderfreibetrages und anwenderfreundlichere Ausgestaltung der Steuerformulare

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 3 über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (684 und Zu 684 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsab- gabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,      das               BeamtenKranken-                                            und
Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfonds- gesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016) und über den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft (750 d.B.)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Kinderfreibetrag erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Kindern unmittelbar auf Ebene der Steuerbemessungsgrundlage. Er ist für die Eltern haushaltszugehöriger Kinder sowie für den Unterhalt leistenden Elternteil vorgesehen, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört. Alle genannten Personen können einen Kinderfreibetrag in Höhe von 132 € geltend machen, wobei für Eltern in Bezug auf haushaltszugehörige Kinder auch ein einziger Elternteil einen betraglich höheren Kinderfreibetrag (bisher 220 €) beantragen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Familien, in denen ein Elternteil keine oder Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze erzielt, einen vergleichbar hohen Kinderfreibetrag erhalten.

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 soll der Kinderfreibetrag auf 300 € bzw. 440 € angehoben wird. Eine zusätzliche Attraktivierung wäre eine amtswegige (automatische) Berücksichtigung dieses Freibetrages in der Veranlagung, um auszuschließen, dass Anspruchsberechtigten nicht aus Versehen oder Unkenntnis den steuerlichen Vorteil nicht erhalten.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ist für die Berücksichtigung von Abzugspositionen für Kinder eine eigene Beilage (L 1k) vorgesehen. Für jedes einzelne Kind ist eine derartige (eigene) Beilage auszufüllen. Das ist aufwändig und kann dazu führen, dass Anspruchsberechtigten ihnen zustehende steuerliche Vorteile für Kinder nicht wahrnehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird ersucht, zu prüfen, ob eine amtswegige (automatische) Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Rahmen der Veranlagung in einer für die Anspruchsberechtigten entlastenden Weise möglich ist. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen aufgefordert, zu prüfen, ob eine anwenderfreundlichere Ausgestaltung des Formulars für die Arbeitnehmerveranlagung (L 1) bei Vorhandensein von Kindern, insbesondere die Einbeziehung des Formulars L 1k in das Formular L 1 möglich ist.