482/UEA XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Christoph Matznetter Kolleginnen und Kollegen

betreffend gewerberechtlicher Bestimmung einer Raucherzone

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 1 über den Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (672 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer-gesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden und

über den Antrag 880/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Mückstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung eines generellen Rauchverbots in der Gastronomie (734 d.B.)

Durch  die  Reform  des Tabakgesetzes wurde der umfassende Nichtraucherlnnenschutz in der Gastronomie beschlossen. Das Rauchverbot wird ab  1. Mai 2018 Inkrafttreten. In Zukunft werden Raucherinnen, wie in allen Ländern die das umfassende Rauchverbot umgesetzt haben, im Umfeld von Gastronomiebetrieben im Freien rauchen. Durch eine Konkretisierung einer Raucherzone soll Rechtssicherheit ermöglicht werden. Die Regelung soll unbürokratisch umsetzbar sein und die unterschiedlichen Herausforderungen, durch eine ausreichende Begutachtungszeit, zwischen ländlichen und städtischen Raum berücksichtigen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ersucht, bezugnehmend auf die beschlossene Reform des Tabakgesetzes einen Entwurf für eine gewerberechtliche Regelung von Raucherzonen im Freien in Begutachtung zu senden und bis Ende Dezember 2015 dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen.“