488/UEA XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Jakob Auer, Erwin Preiner, Josef Schellhorn Kolleginnen und Kollegen

betreffend Möglichkeiten zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von in der EU zugelassenem GVO-Saatgut

eingebracht im Zuge der Debatte über die Regierungsvorlage (673 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden (TOP 26)

BEGRÜNDUNG

Die Erwägungsgründe (4) und (5) der RL 2015/412 beziehen sich auf die Inverkehrbringung von Saatgut:

Erwägungsgrund 5 erläutert präzise, dass der freie Verkehr von Saatgut nur unter den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen untersagt werden darf. Da mit der Richtlinie 2015/412 die EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG geändert wurde sollte daher der darin neu aufgenommene Paragraph 26b über die Beschränkungen des Anbaus auch als möglicher Begründungszusammenhang für die Beschränkung oder das Verbot der Inverkehrbringung von Saatgut zum Zweck des Anbaus gelten.

Diese Sichtweise wird auch durch den Erwägungsgrund 15 gestützt. Dort heißt es unter anderem: (...) „Als Gründe im Zusammenhang mit agrarpolitischen Zielen können unter anderem angeführt werden, dass die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion geschützt und die Reinheit des Saatguts und des Pflanzenvermehrungsmaterials gewahrt werden müssen. (...).

Allerdings lautet der Artikel 26 (8) wie folgt:

(„Nach diesem Artikel erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen“

Auch Erwägungsgrund Nr. 16 lautet dazu wie folgt:

„(16) Die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschränkungen oder Verbote sollten sich auf den Anbau und nicht auf den freien Verkehr mit und die Einfuhr von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten beziehen und sollten zudem im Einklang mit den Verträgen stehen, insbesondere was das Verbot der Ungleichbehandlung inländischer und nicht inländischer Erzeugnisse, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 34, Artikel 36 und Artikel 216 Absatz 2 AEUV betrifft.“

Damit erscheint es prinzipiell nicht ausschließbar, dass GVO-Saatgut in Österreich gehandelt, gelagert oder transportiert wird. Um potentiellen Mißbrauch von GVO- Saatgut, welches in Österreich für den Anbau verboten und nur ein Durchlauf- Geschäft sein kann, sicherzustellen, sind entsprechende Möglichkeiten zur

Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von in der EU zugelassenem GVO- Saatgut in Österreich zu prüfen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird aufgefordert, den Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge hinsichtlich der Möglichkeiten der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von in der EU zugelassenem GVO- Saatgut in Österreich zu befassen und darüber dem Nationalrat Bericht zu erstatten.“