686/UEA XXV. GP

Eingebracht am 28.04.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matznetter und weiterer Abgeordneter

betreffend Evaluierung der Finanzierung der Abschlussprüferaussicht sowie der Qualitätssicherungsprüfungen

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 11, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1012 d.B.): Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - AP AG) (1018 d.B.), in der 126. Sitzung des Nationalrates am 28. April 2016

Zur Finanzierung

Durch das AP AG werden bis zu 80% der Kosten der neuen Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) von den der Aufsicht unterliegenden Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften getragen. Zusätzlich haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß § 31 Abs 1 AP AG für die Kosten der regelmäßig durchzuführenden Qualitätssicherungsprüfungen selbst aufzukommen.

Die Abschlussprüferaufsicht ist auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben vom Berufstand unabhängig zu organisieren und gemäß Art 32 Abs 7 EU-RL (Richtlinie 2006/43/EG idgF) und Art 21 letzter Unterabsatz EU-VO (Verordnung (EU) Nr 537/2014) vor allem auch unabhängig von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu finanzieren. Dies scheint bei der gegebenen Kostenverteilung nicht ausreichend gewährleistet zu sein. Ergänzend ist festzuhalten, dass der AP AB nicht nur Aufgaben übertragen werden, die unmittelbar der Aufsicht über österreichische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuzuordnen sind (zB Art 27 der EU-VO). Die Kosten der Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollen dabei nicht den geprüften Unternehmen angelastet werden. Die Überprüfung der PIEs durch die APAB darf nicht den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften angelastet werden.

Zum Bescheinigungssystem

Art 3 Abs 1 und 2 iVm Kapitel III (Art 15ff) der EU-RL verlangen eine Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern durch die dafür eingerichtete Behörde. Art 29 Abs 1 lit h der EU-RL sieht des Weiteren vor, dass Qualitätssicherungsprüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu erfolgen haben. Art 26 Abs 2 der EU-VO sieht dies gleichermaßen für die Durchführung von Inspektionen vor. Die Behörde selbst muss somit eine Inspektion oder Qualitätssicherungsprüfung aufgrund einer Risikoanalyse in Gang zu setzen. Hinsichtlich der Inspektionen ist dies in § 43 APAG entsprechend geregelt.

Hinsichtlich der Qualitätssicherungsprüfungen übernimmt das APAG jedoch das im Regelungsbereich des bisherigen A-QSG vorgesehene System der befristeten Bescheinigungen. Es ist daher zu untersuchen, ob dieses System uneingeschränkt im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben steht. Darüber hinaus scheint ein - auch im internationalen Umfeld bevorzugtes - effizientes Registrierungssystem nicht nur diesen Anforderungen besser zu entsprechen, sondern könnte möglicherweise auch Verwaltungs- und Kosteneinsparungen zur Folge haben, da die derzeit mit Bescheid abzuschließenden, wiederkehrenden Verwaltungsverfahren nach einer erstmaligen Registrierung entfallen würden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dass

1.         angesichts der Rahmenbedingungen und Vorgaben zur Finanzierung der behördlichen Tätigkeit §§ 20 und 21 AP AG nochmals evaluiert und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden,

2.         hinsichtlich des Bescheinigungssystems die Bestimmungen im 3. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt AP AG evaluiert werden.“