727/UEA XXV. GP
Eingebracht am 06.07.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer
und Kollegen
betreffend Evaluierung des gesetzlichen Rahmens der Anlegerentschädigung
eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 15 über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1186 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden (1246 d.B.)
Der nationale gesetzliche Rahmen für die Entschädigung von Anlegern basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger und findet sich für den Bereich Wertpapierfirmen im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) sowie für den Bereich Kreditinstitute im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG).
Auf Basis der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung im WAG 2007 hat der OGH im mehreren Entscheidungen unerwartet entschieden, dass die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen für den Wertverlust von Wertpapieren aufkommen muss, obwohl die Wertpapierfirma dem Kunden auftrags- bzw. vertragsgemäß die Verfügungsmacht über die vom Kunden gewünschten Wertpapiere verschafft hat.
Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten werden durch diese Auslegung der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung im WAG 2007 aber Fälle durch die gesetzliche Anlegerentschädigung gedeckt, die vom Schutzzweck der Richtlinie 97/9/EG sowie der auf dieser Richtlinie basierenden nationalen Umsetzung nicht erfasst sein sollten. Völlig bewusst getätigte Investitionen eines Anlegers in eine Wertpapierfirma selbst, etwa durch den Erwerb von Aktien oder Anleihen der Wertpapierfirma, oder derartige Investitionen bei anderen Unternehmen, die vom OGH aufgrund der Begleitumstände ebenfalls als Investitionen in eine Wertpapierfirma ausgelegt werden, sollten im Falle eines Konkurses der betroffenen Wertpapierfirma - soweit dies in Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht im nationalen Recht klarstellbar ist - nicht zu einer Entschädigung des Anlegers auf Basis der gesetzlichen Anlegerentschädigung führen, wenn das der Investition zugrunde liegende Wertpapier dem Kunden nach wie vor zur Verfügung steht. Eine Besserstellung („Garantie“) bei solchen Investitionen im Vergleich mit gleichartigen Investitionen bei anderen Arten von Unternehmen, bei denen es im Konkursfall zu keinem Ersatz des vom Investor eingesetzten Kapitals kommt, war durch die Richtlinie 97/7/EG nie intendiert.
Bei unverändertem Fortbestand der durch den OGH im Wege der Auslegung festgesetzten Rechtslage stünde zu befürchten, dass eine nachhaltiges System der Anlegerentschädigung, wie dies unionsrechtlich vorgesehen ist, für Österreich bzw. die österreichischen Wertpapierfirmen und Anleger verunmöglicht würde. Es sind nämlich nach der Intention des WAG nicht Anlageverluste mit der Sicherungseinrichtung abzusichern, sondern, da das Wertpapieruntemehmen keine Kundengelder annehmen und veranlagen sondern lediglich beraten darf, Forderungen an das Wertpapieruntemehmen auf Herausgabe der vom Kunden gezeichneten und in dessen Eigentum stehenden Wertpapiere. Weiteres zeigt die Notwendigkeit des enormen Finanzierungsbeitrages der öffentlichen Hand mit der Novelle des WAG, dass ein einzelner Sicherungsfall die finanziellen Möglichkeiten der Sicherungseinrichtung bei weitem übersteigt. Es müssen daher Möglichkeiten gefunden werden, die einen ausreichenden Kapitalstock der Sicherungseinrichtung sicherstellen, dies könnte durch höhere Beiträge oder eine breitere Finanzierungsbasis erreicht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben bis 30.9.2016 eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der sichergestellt ist, dass in Zukunft Wertverluste einer Anlage nicht mehr Anwendungsfalle der Anlegerentschädigung werden und gegebenenfalls Anwendungsfalle der Anlegerentschädigung ohne finanzielle Zuschüsse der öffentlichen Hand von dieser selbst getragen werden können. Die Ausgestaltung des allfälligen Ausbaus des Sicherungskreises (wie im ESAEG, BGBl. 117/2015 vorgesehen) der Finanzdienstleistungsbranche ist dabei ebenfalls zu evaluieren.“