731/UEA XXV. GP
Eingebracht
am 07.07.2016
Dieser Text ist elektronisch
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Spindelberger, Rasinger
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1239 d.B. (TOP 7)
§ 12 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG) sieht vor, dass der/die Dienstgeber/in, gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 ASVG, § 15a B- KUVG), die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten der als (freie) Dienstnehmer/-innen beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe (§ 1 Abs. 2 GBRG) bekannt zu geben hat.
Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Aufwendungen für Dienstgeber/innen sowie für die Sozialversicherung stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird ersucht, unter Einbindung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Österreich die melderechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes im 2. Halbjahr 2016 dahingehend zu evaluieren und anzupassen, dass, im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Aufwendungen für Dienstgeber/innen und Sozialversicherung, eine effiziente und verwaltungspraktikable Vollziehung dieser Bestimmungen sichergestellt wird.“