912/UEA XXV. GP

Eingebracht am 29.06.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Vereinheitlichung der Packungsgröße für Zigaretten

im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 5 über den Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2238/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden (1724 d.B.)

Nach der derzeit gültigen Rechtslage muss die Verpackungsgröße für Zigaretten mindestens 20 Stück betragen. Dies ermöglicht der Industrie den Vertrieb unterschiedlichster Packungsgrößen, beispielsweise 23 oder 27 Stück, wobei durch eine leichte Variation der enthaltenen Stückzahl (Herausnahme einzelner Zigaretten bei unverändertem Packungspreis) eine tatsächliche Preiserhöhung für die einzelne Zigarette verschleiert werden kann. Auch aus gesundheitlicher Sicht sind größere, insbesondere variierende, Packungsgrößen der gesundheitspolitischen Zielsetzung bei der Prävention des Zigarettenkonsums entgegenlaufend. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU steht es Mitgliedstaaten zu, aus gesundheitspolitischen Gründen weitere Anforderungen betreffend die Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen zu treffen, weitere Gründe sind Jugend- und Konsumentenschutz. Für die bessere Vergleichbarkeit der Produkte im Interesse der VerbraucherInnen und TrafikantInnen, vor allem betreffend die Preisgestaltung, aber auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, soll die Packungsgröße auf 20 oder 25 Stück gesetzlich festgelegt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verankerte Verpackungsgröße für Zigaretten, nach entsprechender Notifikation gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU, ab 1. April 2018 gesetzlich mit 20 oder 25 Stück Zigaretten je Packung festgelegt wird.“