918/UEA XXV. GP
Eingebracht am 29.06.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen
betreffend die Angleichung der Rechtzeitigkeitserfordernisse von mittels elektronischem Rechtsverkehr und E-Mail erfolgenden Eingaben mit auf postalischem Weg erfolgenden Eingaben
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag (2227/A) der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E- Government-Gesetz geändert wird (1765 d.B.) - TOP 19
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03. März 2014,
G106/2013 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, wenn es bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben werden, auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde nicht ankommt, weil die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, bei der Einbringung eines Anbrin- gens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs aber schon. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Unterscheidung zwischen postalischen Sendungen und elektronischen Sendungen gerechtfertigt. Er verweist in dieser E auch auf § 13 Abs 5 AVG, demnach die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten.
In seiner Entscheidung vom 17. November 2015, ZI. Ra 2014/01/0198 hat der VfGH ausgesprochen, dass auch elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Amtsstunden einlangen müssen, anderenfalls diese als verspätet zurückgewiesen werden können, wobei hier auch die GO des BVwG eine Rolle spielt, welche sich das BVwG selbst gibt.
§ 21 Abs 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes bestimmt nun, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.
§ 33 Abs 3 AVG (das sogenannte Postlauf - Privileg) legt fest, dass es für die Einhaltung der Frist genügt, wenn eine Eingabe an eine Behörde am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird - wodurch es im Normalfall nicht an diesem Tag während der Amtsstunden bei der Behörde einlangt und somit ohne die Regelung des § 33 Abs 3 AVG verspätet wäre.
Vor dem Hintergrund der zitierten Normen und Entscheidungen zeigt sich erheblicher Reformbedarf des Rechtzeitigkeitsregimes im verwaltungsbehördlichen und - gerichtlichen Rechtsverkehr.
Das durch die zitierten Normen zum Ausdruck gebrachte Regime konterkariert die Vorteile, den Sinn und Zweck des ERV. Eine Vereinfachung und Erleichterung des Rechtsverkehrs tritt hierdurch gerade nicht ein. Zudem ist für den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen wohl schwer nachvollziehbar, warum die Teilnahme am ERV einen faktischen fristenmäßigen Nachteil gegenüber dem Postweg hat.
Der ERV muss den Rechtsverkehr erleichtern und vereinfachen und darf nicht nachteilig sein. Gleiches gilt für die Eingabe via E-Mail in den Fällen, in denen sie grundsätzlich zulässig ist und sie einer analogen Einbringung gleichkommt. Ebensowenig wie im Falle der ERV-Eingabe sind die unterschiedliche Rechtzeitigkeitserfordernisse hier sachgemäß.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleich behandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben. “