Parlament Österreich

 

 

 

V-1 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten

der Europäischen Union

 

(Auszugsweise Darstellung)

Mittwoch, 4. Dezember 2013

 


Beratungen
des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten
der Europäischen Union

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

XXV. Gesetzgebungsperiode       Mittwoch, 4. Dezember 2013

 

 

 

Tagesordnung

 

 

 

1.    COM(2013) 761 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten

(779/EU XXV.GP)

 

2.    COM(2013) 751 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(370/EU XXV.GP)

 

3.    COM(2013) 758 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1316/EU XXV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpackungsverordnung - Plasticksackerl

 

 

Die Bemühungen der EU-Kommission, den Verbrauch von dünnen Einweg-Plastiksackerln drastisch zu reduzieren beschäftigte den EU-Unterausschuss des Nationalrats zu Beginn seiner Sitzung. Die Initiative des EU-Umweltkommissars Janez Potocnik stieß bei den Ausschussmitgliedern auf breite Zustimmung. Ein generelles Plastiksackerlverbot wird von vielen Abgeordneten allerdings abgelehnt, vor allem ÖVP und Team Stronach wollen mehr auf Bewusstseinsbildung als auf eine Verbotspolitik setzen.

 

Seitens der FPÖ kritisierte Harald Vilimsky die Prioritätensetzung der EU und des EU-Unterausschusses: Er hält die Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit in Europa für wesentlicher als das Thema Plastikmüll.

 

Anlass für die von EU-Umweltkommissar Potocnik vorgeschlagene neue Verpackungsrichtlinie sind die enormen Umweltschäden, die durch weggeworfene Kunststoffverpackungen entstehen. Insbesondere die Meere leiden unter dem Plastikmüll, dort haben sich bereits Unmengen an kaum verrottbarem Abfall angesammelt.

 

Die vorgeschlagene Richtlinie soll in Hinkunft die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eröffnen, für dünne Einweg-Plastiksackerl mit einer Wandstärke unter 50 Mikron - das sind 0,05 mm - Handelshemmnisse zu erlassen. Diese Kunststoffsackerl werden seltener wiederverwendet als Kunststofftaschen aus stärkerem Material. Den Mitgliedstaaten wird dabei freigestellt, welche Maßnahmen sie ergreifen. Möglich sind etwa Verbote, Beschränkungen, Abgaben oder spezielle Kennzeichnungen. Die Schritte müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie gesetzt werden, in zwei Jahren ist darüber zu berichten. Der Umweltkommissar verbindet mit dieser Rechtsgrundlage die Hoffnung, eine Reduktion beim Verbrauch der dünnen Kunststoffsackerl um 80% zu erreichen.

 

Ausdrücklich begrüßt wurde die Initiative der EU heute von Umweltminister Nikolaus Berlakovich. In Österreich seien Plastiksackerln zwar kein großes Problem, er hält EU-einheitliche Zielvorgaben aber für sinnvoll. Gerade in den Mittelmeerländern gibt es ihm zufolge großen Handlungsbedarf, auch das von Italien – in Verletzung von EU-Recht – verhängte Plastiksackerl-Verbot greife nicht.

 

In Österreich liegt der Anteil von Plastiksackerln am gesamten Müllaufkommen laut Berlakovich bei 0,01%. Jährlich fallen 5.000 bis 7.000 Tonnen Plastiksackerlmüll an. Es besteht ein Deponieverbot, die Hälfte der Sackerl wird recycelt, die andere Hälfte thermisch verwertet, also verbrannt.

 

Bereits vor 2 Jahren ist in Österreich eine Debatte über ein Verbot von Plastiksackerln geführt worden. Damals sei ein Verbot EU-rechtlich unzulässig gewesen, machte Berlakovich geltend, er habe die Diskussion aber zum Anlass genommen, ein Fünf-Punkte-Programm in die Wege zu leiten und auf EU-Ebene aktiv zu werden. Unter anderem wurde mit dem Handel ein Pilotprojekt zum verstärktem Einsatz von abbaubaren Verpackungsmaterialien gestartet und zum Thema Abfallvermeidung gezielt Bewusstseinsarbeit geleistet.

 

Im EU-Vergleich steht Österreich laut Berlakovich gut da: durchschnittlich entfallen auf eine Person 51 Plastiksackerl pro Jahr, während es etwa in Deutschland 75 und in Polen sogar fast 500 sind. Er hält vor allem eine Sensibilisierung der Bevölkerung für wichtig: Man müsse den KonsumentInnen klar machen, dass sie es in der Hand haben, auf Alternativen zu Plastiksackerln zurückzugreifen bzw. Sackerl mehrmals zu verwenden.

 

Was den vorliegenden Richtlinienvorschlag betrifft, setzt sich Österreich auf EU-Ebene für weitergehende Vorgaben ein, teilte Berlakovich den Abgeordneten mit. Er kann sich unter anderem vorstellen, die Regelungen auf alle Plastiksackerln auszudehnen und nicht nur "Knotenbeutel" zu erfassen sowie ein allgemeines Deponieverbot zu verankern. Außerdem drängt er auf einen verstärkten Kampf gegen "Littering" und will nationale Vorleistungen zur Vermeidung von Plastiksackerln anerkannt wissen.

 

Von Seiten der Abgeordneten sprach sich unter anderem Hannes Weninger (S) dafür aus, forcierte Anstrengungen zu unternehmen, um die Verwendung von Plastiksackerln in Österreich weiter zu reduzieren. Österreich dürfe sich nicht damit zufrieden geben, dass im EU-Vergleich relativ wenig Sackerl im Umlauf seien, schließlich habe man den Zielwert der EU noch nicht erreicht. Was konkrete Maßnahmen betrifft, regte er eine offensive Informationsstrategie an, um sowohl den Handel als auch die KonsumentInnen weiter für das Problem zu sensibilisieren.

 

Auf konsequentere Schritte drängte Weningers Fraktionskollegin Elisabeth Grossmann (S). Das Bewusstsein der ÖsterreicherInnen, was das Problem Plastikmüll betrifft, sei bereits sehr ausgeprägt, hielt sie fest. Im Alltagsstress würden KonsumentInnen aber zum am leichtesten verfügbaren und billigsten Produkt greifen. Sie forderte in diesem Sinn konkrete Vorgaben, wenn freiwillige Vereinbarungen nicht zum Ziel führen.

 

Für ÖVP-Abgeordneten Franz Eßl ist Österreich bei der Müllvermeidung auf einem guten Weg. Allgemein hält er Bewusstseinsbildung für sinnvoller, als auf Verbote zu setzen. Abgeordnete Angelia Winzig (V) erklärte, eine EU-weit einheitliche Regelung sei begrüßenswert, man müsse sich die Ökobilanz verschiedener Materialien aber genau anschauen.

 

Abgeordneter Harald Vilimsky (F) übte Kritik an der seiner Ansicht nach falschen Prioritätensetzung der EU, hält jedoch Maßnahmen gegen Plastiksackerl nichtsdestotrotz für begrüßenswert. Ein generelles Plastiksackerlverbot stieß bei seinem Fraktionskollegen Reinhard Eugen Bösch (F) auf Skepsis.

 

Abgeordnete Christiane Brunner (G) räumte ein, dass der Anteil von Plastiksackerln am Gesamtmüll in Österreich niedrig sei. Man dürfe das Thema aber nicht gering schätzen, mahnte sie. Schließlich bedeuten 51 Sackerln pro Einwohner 400 Millionen Sackerln im Jahr. Im Bereich der Bewusstseinsbildung muss man nach Meinung von Brunner nicht mehr viel tun, vielmehr gehe es nun darum, konkrete Maßnahmen zu setzen. Sie trat etwa dafür ein, die kostenlose Abgabe von Einwegpackungen generell zu verbieten.

 

Abgeordneter Robert Lugar (T) wertete ein Verbot von Plastiksackerln als dezidiert falschen Ansatz. Es stünden nicht in jedem Fall Alternativen zur Verfügung, gab er zu bedenken. Für zielführender erachtet er es, jenen EU-Ländern zu helfen, wo Verwertung und Sammelsysteme nicht funktionierten. Es gebe, so Lugar, Staaten, die es nicht einmal schafften, Müll ordentlich zu sammeln.

 

Namens der NEOS unterstützte Abgeordneter Rainer Hable die Initiative der Europäischen Union. Was das österreichische Fünf-Punkte-Programm betrifft, drängte Hable in Übereinstimmung mit Abgeordneter Brunner auf eine Evaluierung. Er fragt sich zudem, welche weiteren Schritte angedacht sind, sollte Österreich das EU-Ziel von 35 Sackerln pro Einwohner und Jahr mit dem Programm nicht erreichen.

 

 

 

 

 

 

Delegierte Rechtsakte

 

 

Für die Gesetzgebung auf EU-Ebene sind grundsätzlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Europäische Parlament zuständig. Um Beschlüsse zu beschleunigen, gibt es aber schon seit jeher vom regulären Gesetzgebungsprozess abweichende Verfahren. Vor allem bei der Implementierung neuer technischer Normen hat die Europäische Kommission weitreichende Befugnisse.

 

Dass sich vorrangig Fachexpertinnen und -experten mit komplizierten technischen Fragen auseinandersetzen, daran hat die österreichische Politik grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Die ParlamentarierInnen stellen aber fest, dass es eine verstärkte Tendenz zu so genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gibt, und das ist ihnen ein Dorn im Auge. Sie fürchten um die Mitspracherechte der EU-Mitgliedsstaaten, wenn die Europäische Kommission zunehmend dazu übergeht, Rechtsakte mehr oder weniger im Alleingang zu erlassen. Zwar sind solche nur im Falle weniger wesentlicher Rechtsänderungen zulässig, was wesentlich bzw. weniger wesentlich ist, ist aber nirgends genau definiert.

 

In einer Mitteilung an die Kommission fordert der EU-Unterausschuss des Nationalrats die Europäische Kommission auf, die Anzahl der verwendeten delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte zu überdenken und zu reduzieren, bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten Expertenausschüsse mit VertreterInnen der Mitgliedsstaaten vorzusehen und Vorschläge für eine alternative Behandlung von komplexen Themen zu finden. Gleichzeitig wurden die zuständigen Mitglieder der österreichischen Bundesregierung vom Unterausschuss verbindlich beauftragt, den von ihnen geäußerten Bedenken auf europäischer Ebene Nachdruck zu verleihen.

 

Der Beschluss im Unterausschuss fiel mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und NEOS. Der FPÖ und dem Team Stronach gingen die beschlossene Mitteilung und die gefasste Stellungnahme zu wenig weit, sie forderten, dem zur Diskussion stehenden Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission eine klare Absage zu erteilen, um wenigstens die "Restsouveränität" Österreichs zu schützen.

 

Zweck des Verordnungsvorschlags der Kommission ("Omnibus 3") ist es, jene Regelungen in bestehenden EU-Gesetzen an den Vertrag von Lissabon anzupassen, die der Kommission bestimmte Umsetzungsbefugnisse einräumen, um Basisgesetze zu konkretisieren. Damit wird das bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltende Komitologieverfahren abgelöst. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht nun zwei Wege vor, wie der Unionsgesetzgeber der Kommission bestimmte Befugnisse bei der Umsetzung verbindlicher EU-Gesetzgebungsakten einräumen kann: delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) und Durchführungsbefugnisse (Art. 291 AEUV).

 

Unter delegierten Rechtsakten versteht man eine quasi Gesetzgebung der Kommission, die auf der Basisgesetzgebung von Rat und EU-Parlament beruht und diese ergänzt oder verändert. Eine solche Ermächtigung der Kommission ist nur bei jenen Vorschriften möglich, die als weniger wesentlich eingestuft werden. Das Mitgestaltungsrecht der Mitgliedstaaten bei den delegierten Rechtsakten ist nun nicht mehr wie im Komitologieverfahren gegeben, dafür können aber Rat und Parlament in Zukunft jedem einzelnen von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt widersprechen, ebenso können sie die Ermächtigung für einzelne Bereiche auch gänzlich widerrufen.

 

Anders als die delegierten Rechtsakte betreffen Durchführungsrechtsakte technische Vorschriften der Kommission, die die verbindlichen Rechtsakte näher ausführen, um eine einheitliche Durchführung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Damit auch hier die Kontrolle der Kommission gewährleistet ist, werden gemäß der Komitologieverordnung Ausschüsse eingesetzt, die von ExpertInnen der Mitgliedstaaten zu beschicken sind. Diese werden in die Vorbereitung und Annahme der Kommissionsakte einbezogen.

 

Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht des Weiteren vor, die Ermächtigung der Kommission in einzelnen Fällen überhaupt zu streichen.

 

Wie Staatssekretär Reinhard Lopatka erläuterte, werden mit dem Verordnungsentwurf keine zusätzlichen Kompetenzen an die EU-Kommission übertragen, sondern lediglich bestehende Bestimmungen an den Vertrag von Lissabon angepasst. Rechtspolitisch sei der Vorstoß in diesem Sinn zu begrüßen, meinte er, räumte jedoch gleichzeitig ein, dass gewisse Probleme offenkundig seien. Die Mitgliedsstaaten beharrten darauf, weiterhin die Möglichkeit von Einzelfallprüfungen zu haben, die Mitwirkung von ExpertInnen alleine reiche nicht in jedem Fall aus.

 

Generell bekräftigte Lopatka das Ziel der österreichischen Regierung, auf europäischer Ebene in einem Konvent darüber nachzudenken, wie man die Europäische Union effizienter und handlungsfähiger machen und gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip stärken könne.

 

Im Rahmen der Diskussion stellte Abgeordnete Christine Muttonen (S) infrage, ob jeder delegierte Rechtsakt sinnvoll ist. Sie gab zu bedenken, dass durch die zunehmende Übertragung von Kompetenzen an die Europäische Kommission die Intransparenz steige. Auch Abgeordneter Werner Amon (V) erachtet es für notwendig, sicherzustellen, dass delegierte Rechtsakte nicht überbordend Platz greifen und dadurch nationale Rechte ausgehöhlt werden. Wenn es zu solchen Rechtsakten komme, müsse zumindest gewährleistet sein, dass die von der Europäischen Kommission beigezogenen ExpertInnen von den Mitgliedsstaaten nominiert werden.

 

Abgeordneter Johannes Hübner (F) sprach sich dafür aus, dem Verordnungsentwurf der Europäischen Union eine klare Absage zu erteilen, konnte sich mit einem entsprechenden Antrag auf Stellungnahme aber nicht durchsetzen. Die von den Koalitionsparteien gesetzten Initiativen sind für ihn jedenfalls nicht ausreichend. Einzige Chance, dem zunehmendem Trend zu delegierten Rechtsakten effektiv Einhalt zu gebieten, ist für ihn eine definitive Ablehnung des Verordnungsvorschlags. Hübner kritisierte, dass das Subsidiaritätsprinzip in der EU nicht gelebt wird und die Macht der EU-Kommission stetig zunehme. Delegierte Rechtsakte widersprechen seiner Meinung nach außerdem dem Prinzip der Gewaltentrennung.

 

Der Kritik von Hübner schloss sich auch Abgeordneter Robert Lugar (T) an. Alles, was auf mehr Zentralismus abziele, sei abzulehnen, bekräftigte er. Ziel müsse sein, weniger Europa und mehr Rechte für die Mitgliedsstaaten.

 

Unterstützt wurden die Initiativen der Koalition hingegen von den Grünen und den NEOS. Abgeordneter Werner Kogler (G) betonte, dass mit der Zunahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtakten das alte Problem der EU, was die mangelnde Gewaltentrennung betrifft, wiederkehre. Abgeordneter Rainer Hable (N) plädierte dafür, die Europäische Union grundsätzlich neu zu ordnen und das Europäische Parlament zu einem vollwertigen Parlament zu machen. Dafür solle ein Konvent eingesetzt werden.

 

Zum Antrag der FPÖ merkte Hable an, es klinge klar durch, dass die FPÖ grundsätzlich skeptisch gegenüber dem europäischen Einigungsprojekt sei. Abgeordneter Amon stieß sich vor allem am Ausdruck "Restsouveränität" und bekräftigte, dass jede Kompetenzabtretung auf EU-Ebene eine souveräne Entscheidung Österreichs sei und jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Dem hielten die FPÖ-Abgeordneten Harald Vilimsky, Barbara Rosenkranz und Johannes Hübner entgegen, dass die nationalen Kompetenzen laufend eingeschränkt würden.

Gentechnisch veränderter Mais

 

 

Klar Position gegen gentechnisch verändertes Saatgut bezog der EU-Unterausschuss des Nationalrats heute einstimmig mit einer Stellungnahme an die Bundesregierung. Grund dafür sind die Pläne der Europäischen Kommission zur Freigabe einer Genmais-Art, die vor Schädlingsbefall gefeit sein soll. Die Marktzulassung dieser gentechnisch veränderten Maissorte 1507 der Firma Pioneer wird vom Umweltrat der EU bei seiner nächsten Sitzung im Dezember zwar nicht behandelt. Allerdings ist zu erwarten, dass die Kommission selbständig eine positive Entscheidung darüber trifft, falls auch der Rat der LandwirtschaftsministerInnen im Jänner 2014 einen Beschluss weiter hinausschiebt, berichtete heute Gesundheitsminister Alois Stöger dem Ausschuss.

 

Die EU-Kommission hat Anfang November einen Zulassungsvorschlag für die fragliche Maissorte erarbeitet, nachdem Pioneer mit seiner Beschwerde über Säumigkeit im Zulassungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht bekommen hatte. Neben dem derzeitigen Ratsvorsitzland Litauen blockieren aber auch Frankreich, Luxemburg und Ungarn die Aufnahme des Kommissionsvorschlags auf die Tagesordnung des nächsten Treffens der UmweltministerInnen, beschrieb Stöger die Lage. Als Hintergrund dafür sei zu vermuten, dass die Länder den Anbau des Gen-Maises im kommenden Jahr noch verhindern wollen.

 

Österreichs Haltung gegen gentechnisch verändertes Saatgut sei klar, erklärte Minister Stöger. Mittels Verordnungen habe die Regierung bereits die Nutzung zweier Genmais-Sorten untersagt; im Falle einer EU-Zulassung des 1507-Maises von Pioneer werde es auch dagegen ein entsprechendes Verbot geben. Das Vorsorgeprinzip, das Mitgliedsländern eine schnelle Reaktion gegen EU-Entscheidungen bei möglichen Gesundheits- oder Umweltrisiken einräumt, bilde die Rechtsgrundlage für ein innerstaatliches Anbauverbot.

 

Das Selbstbestimmungsrecht der EU-Mitgliedstaaten beim landwirtschaftlichen Einsatz genmanipulierter Organismen müsse von österreichischer Seite verdeutlicht werden, sollte sich im zuständigen Ministerrat eine qualifizierte Mehrheit für den Anbau von Pioneer-Genmais finden, unterstrich Abgeordnete Katharina Kucharowits (S). "Alle Möglichkeiten müssen im Sinne Österreichs ausgeschöpft werden", drängte Franz Eßl (V) ebenfalls. Es sei regional zur entscheiden, welche Pflanzenarten angebaut werden. Abgesehen von der potentiellen Gesundheitsgefahr von Gentechnik in Lebensmitteln würde eine Anbauzulassung die österreichische Landwirtschaft nämlich auch von internationalen Saatgut-Großkonzernen abhängig machen. Tatsächlich verweist die Stellungnahme des Ausschusses unter anderem darauf, dass die Nutzung von Gentechnik in der Landwirtschaft das ökonomische Bestehen von gentechnikfreien Landwirtschaftsbetrieben drastisch erschwere.

 

Die Stellungnahme fordert vor allem, Österreichs Bundesregierung solle im Rahmen der Ratsverhandlungen mit anderen EU-Mitgliedern ein "Bündnis gegen die Agro-Gentechnik" initiieren. Wolfgang Pirklhuber (G), der den von SPÖ, ÖVP und NEOS mitunterstützten Antrag einbrachte, erläuterte, nur mit einer stärkeren Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen in der EU sei die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet. Etwa bei Entscheidungen über die zulässige Sortennutzung, die landwirtschaftlichen Großkonzernen zuwiderlaufen. Immerhin habe EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso ein stärkeres Bestimmungsrecht der europäischen Regionen in Anbaufragen zugesagt, erinnerte der Grünen-Landwirtschaftssprecher. Insgesamt sollten Europäisches Parlament und nationale Parlamente bei "Lebensinteressen" der Bevölkerung, wie eben sicheren Lebensmitteln, vermehrt gemeinsame Initiativen setzen.

 

FPÖ und Team Stronach stimmten darin überein, es gelte auf EU-Ebene, nationale Interessen besser vertreten zu sehen. Die Freiheitlichen Barbara Rosenkranz, Johannes Hübner und Reinhard Eugen Bösch betonten, die "Restsouveränität" der Mitgliedsländer gegenüber der EU sei zu verteidigen. Rosenkranz forderte dazu einen "nationalen Schulterschluss, um die EU in die Schranken zu weisen" ein. Abgeordneter Robert Lugar (T) bezweifelte allerdings die Einflussmöglichkeit der Mitgliedsländer im Bereich des Saatgut-Anbaus. Da eine Wiederverwendung von Saatgut EU-weit verboten sei, befänden sich Bäuerinnen und Bauern bereits in einer Abhängigkeit von Großkonzernen, die Hybride zur Aussaat produzieren.

 

Bundesminister Stöger stellte daraufhin klar, letztlich seien es die VertreterInnen der nationalen Regierungen im Rat, die über eine generelle Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Regionen zu entscheiden hätten. Österreich halte jedenfalls an seinen Argumenten für eine gentechnikfreie Landwirtschaft fest, so Stöger. Die heimische Forschung von Institutionen wie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) liefere ausreichend Grundlagen dafür.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag auf Mitteilung und auf Stellungnahme der Regierungsfraktionen wurde mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und NEOS mehrheitlich angenommen:

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Amon, Muttonen

 

betreffend Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 04.12.2013 zu TOP 2

 

 

I. Antrag auf Mitteilung gemäß Art 23f Abs 4 B-VG

 

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bezieht sich der nun vorliegenden Vorschlag auf die Anpassung der übrigen Basisrechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird.

 

Diese Anpassungen werden zum Anlass genommen, eine grundsätzliche Äußerung zum Themenkomplex der delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakte  abzugeben. Die Gründe dafür, das Verfahren mit delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten vorzusehen, sind vor allem die Schnelligkeit und Flexibilität der Entscheidungen, die rascher als im normalen, europäischen Gesetzgebungsverfahren, von Statten gehen kann. Auch befassen sich im Rahmen der delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte Expertinnen und Experten mit zahlreichen, technischen Aspekten der Gesetzgebung, was angesichts der Komplexität der technischen Fragen durchaus sinnvoll ist.

 

Der Vertrag von Lissabon regelte den Bereich des Komitologieverfahrens durch delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gem. Art. 291 AEUV neu. Bei delegierten Rechtsakten wird die Übertragung von quasi legislativen Befugnissen durch das Parlament und den Rat oder nur durch den Rat auf die Exekutive normiert. Was Art. 290 AEUV angeht, kann die Grundlage dafür nur ein verbindlicher Rechtsakt, der im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 AEUV angenommen wurde, sein. Bei Durchführungsrechtsakten nach Art. 291 AEUV werden der Kommission exekutive Befugnisse übertragen, deren Ausübung durch die VO Nr. 182/2011 geregelt wird. Laut Art. 291 (3) AEVU liegt die Kontrolle der Kommission beim Erlass von Durchführungsakten nur bei den Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament hat hier keinen direkten Einfluss mehr. Der Einfluss des Europäischen Parlaments hat sich seit dem Vertrag von Lissabon zwar gebessert, ist aber dennoch nicht zufriedenstellend. Der Einfluss der nationalen Parlamente bei delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten, ist nicht ausreichend. 

 

Die grundsätzliche Sinnhaftigkeit von delegierten Rechtsakten per se wird nicht bestritten, dennoch ist die Frage der Häufigkeit der Anwendung zu kritisieren. Es kommt in einzelnen Vorlagen der Europäischen Kommission zu einer massiven Häufung von Regelungen, die im Rahmen von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten weiterverfolgt werden. Das schwächt zum einen die Lesbarkeit und Verständlichkeit von Vorlagen der Europäischen Kommission, was nicht im Sinne der Bürgernähe sein kann. Zum anderen werden Kompetenzen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission delegiert, die - obwohl hinsichtlich des zeitlichen und inhaltlichen Geltungsbereichs genau definiert sind - dennoch durch ihre Häufigkeit und Menge manchmal selbst für Expertinnen und Experten nicht mehr rasch durchschaubar sind.

 

Aus demokratiepolitischer Sicht sind diese Rechtsakte darum problematisch: es ist unklar, wie die Ausschüsse genau beschickt werden, welche Regeln genau getroffen werden, wer die in den Ausschüssen sitzenden Experten genau sind und wie sich diese legitimieren. Wichtig ist jedenfalls, dass die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten Expertenausschüsse mit Vertretern der Mitgliedstaaten vorsieht, der dann eine entsprechende innerstaatliche Koordinierung folgen kann. Zahlreiche Definitionen, wie zum Beispiel die Definition, was "bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften" in Art. 290 Abs. 1 sind, bleiben unklar. Auch der Vertrag von Lissabon ändert nichts daran, dass durch die Intransparenz der Entscheidungen die Kontrolle der Öffentlichkeit und der nationalen Parlamente in manchen Fällen verhindert wird.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

   Antrag auf Mitteilung gemäß Art 23f Abs 4 B-VG

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle beschließen:

 

Der Nationalrat fordert daher die Europäische Kommission auf:

·         Die Anzahl der verwendeten delegierten Rechtsakte/Durchführungsrechtsakte zu überdenken und zu reduzieren.

·         Bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten Expertenausschüsse mit Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen.

·         Vorschläge für eine alternative Behandlung von komplexen Themen zu finden, die nicht zwingenderweise in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt behandelt werden müssen.

 

II. Antrag auf Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG

 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, in den Gesprächen mit der Europäischen Kommission betreffend der delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte im Sinne der Mitteilung vorzugehen.

 

III.

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließt, die Mitteilung unter Punkt I. sowie die Stellungnahme unter Punkt II. gemäß § 39 Abs 1 und 3 GOG-NR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen.

Weiters wird die Präsidentin des Nationalrates ersucht, diese an:

·         die österreichische Bundesregierung und an die Verbindungsstelle der Bundesländer,

·         an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat,

·         an den Ausschuss der Regionen, an den Wirtschafts- und Sozialausschuss und an COSAC bzw. IPEX

zu übermitteln.

 

Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde

 

Folgender Antrag auf Stellungnahme der Grünen, SPÖ, ÖVP und NEOS wurde einstimmig angenommen:

 

 

ANTRAG AUF STELLUNGNAHME

gem. Art 23e Abs. 3 B-VG

 

 

der Abgeordneten Pirklhuber, Weninger, Eßl, Hable

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Vorschlag eines Beschlusses des Rates über das Inverkehrsbringen eines genetisch veränderten gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gem der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (1316/EU XXV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 4.12.2013

 

 

 

Die EU-Kommission hat sich für eine Anbau-Zulassung des gentechnisch veränderten Maises „1507“ der Firmen Pioneer Hi-Bred und DowAgroSciences ausgesprochen. Das Prüfverfahren der EU weißt große Lücken auf und ist nicht in der Lage relevante Risiken auszuschließen. Das hat der EU-Umweltministerrat bereits 2008 festgestellt. Auch das EU-Parlament sieht hier Änderungsbedarf. Der gentechnisch veränderte Mais setzt fortwährend Insektengifte frei – auch wenn gar keine Schädlinge vorhanden sind. Sein Anbau führt dazu, dass die Schädlinge mit der Zeit resistent gegen die Gifte werden.

Im Oktober 2013 hatte der Europäische Gerichtshof die EU-Kommission angemahnt, im Fall des Gentech-Mais 1507 eine Entscheidung zu treffen. Auf Grundlage des Votums der Kommission werden die zuständigen Minister über die Zulassung des Mais abstimmen. Würden sie zustimmen, ist ein Anbau des Maises in der EU im nächsten Jahr möglich.

 

Im Juli 2010 machte die EU-Kommission den Vorschlag, dass die Mitgliedsstaaten künftig das Recht erhalten sollten, selbst zu entscheiden, ob auf ihrem Territorium gentechnisch veränderte Pflanzen wachsen dürfen oder nicht. Der Vorschlag sieht vor, dass die Zulassung weiterhin zentral auf EU-Ebene erfolgen soll und in Folge jeder Mitgliedsstaat dann den Anbau über eine sogenannte `Ausschlusskausel´ verbieten dürfe.

 

Viele InteressenvertreterInnen und auch der Juristische Dienst des EU-Parlaments und des Rates stufen diesen Vorschlag als unzureichend ein, da er keine belastbare Rechtsgrundlage bietet, auf der die Mitgliedsstaaten den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verbieten können. Insbesondere weil Umwelt- und Gesundheitsrisiken nicht als Grund für nationale Anbauverbote angeführt werden dürfen.

 

Am 5. Juli 2011 hat das EU-Parlament über den Bericht des Umweltausschusses vom 20.4.2011 abgestimmt. Dieser Bericht beseitigt die Schwächen des ursprünglichen Kommissionsentwurfs. Er nennt gerichtsfeste Verbotsgründe und schafft eine valide Rechtsgrundlage für die Mitgliedsstaaten.

 

Die Mitgliedsstaaten sollen sich für ein nationales Verbot auf Umweltrisiken berufen können, z.B. auf die Gefahr der Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen mit heimischen Wild- oder Kulturpflanzen. Soziökonomische Folgen sollen angeführt werden können, die darlegen, dass die Koexistenz von Landwirtschaft mit Gentechnik und einer ohne Gentechnik nicht oder nicht im ökonomisch tragfähigen Rahmen machbar ist. Wissenschaftliche Unsicherheiten sollen geltend gemacht werden können, so dass der Anbau untersagt werden kann, aufgrund von fehlenden oder widersprüchlichen Daten.

Weiter nimmt er Aspekte der Ratsschlussfolgerungen aus dem Dezember 2008 wieder auf und fordert das EU-Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen zu verbessern. Langfristige Umweltauswirkungen sollen künftig ebenso erfasst werden, wie Effekte auf sogenannte Nichtzielorganismen und die Auswirkungen des Spritzmitteleinsatzes, mit denen herbizidresistente gentechnisch verändert Pflanzen besprüht werden.

 

Dänemark wollte während seiner halbjährigen EU-Ratspräsidentschaft in der Frage des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen in der EU einen Durchbruch erzielen und legte hierfür ein Kompromisspapier zur Regelung nationaler Gentechnik-Anbauverbote vor. Beim EU-Umweltministerrat am 9. März 2012 wurde keine Einigung erzielt. Seither ist diesbezüglich keine neue Initiative vom EU-Rat gesetzt worden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Antrag

auf Stellungnahme gemäß Art 23e Abs 3 B-VG

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung ist aufgefordert, ein Bündnis gegen die Agro-Gentechnik innerhalb der Ratsmitglieder zu initiieren, um weitere Zulassungen von gentechnisch veränderten Organismen zum Anbau abzuwenden. Für den Fall, dass im Rat sich dennoch keine Qualifizierte Mehrheit gegen die Zulassung des Pioneer Mais 1507 ausspricht, ist der Gesundheitsminister aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für ein nationales Anbauverbot vorzubereiten.

 

Die zuständigen Minister sind darüber hinaus aufgefordert, das Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedsstaaten in der Frage des gentechnikfreien Anbaus, auf Grundlage der bisherigen Beschlüsse des österreichischen Nationalrates und des EP, dringlich voranzutreiben

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag der FPÖ auf Stellungnahme wurde nur noch vom Team Stronach unterstützt und blieb damit in der Minderheit:

 

 

 

ANTRAG AUF STELLUNGNAHME

gemäß Art 23e Abs. 3 B-VG

 

der Abgeordneten Dr. Hübner, Vilimsky, Bösch und B. Rosenkranz

 

betreffend

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (000370/EU XXV.GP), COM(2013) 751 final

 

eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 4.12.2013 zu TOP 2.

 

 

Es kommt heute in den Vorlagen der Europäischen Kommission zu einer massiven Häufung von Regelungen, die im Rahmen von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten weiterverfolgt werden. Das schwächt zum einen die Lesbarkeit und Verständlichkeit von Vorlagen der Europäischen Kommission, was nicht im Sinne der Bürgernähe sein kann. Zum anderen werden damit sukzessiv nationale Kompetenzen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission delegiert. All dies widerspricht in fundamentaler Weise dem Prinzip der Gewaltenteilung, dem rechtsstaatlichen Zustandekommen von Gesetzesakten und dem Prinzip der Demokratie.

 

Dieser Vorschlag einer Verordnung sollte daher für jedermann, dem die Grundsätze unserer Rechtsordnung ein Anliegen sind, unannehmbar sein.

 

Es droht nun die Gefahr, dass die Intransparenz der Entscheidungen zunimmt und eine Kontrolle der Öffentlichkeit und der nationalen Parlamente noch mehr verringert wird.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Antrag auf Stellungnahme gemäß Art 23e Abs. 3 B-VG

 

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle beschließen:

 

„Das zuständige Mitglied der Bundesregierung wird aufgefordert, bei den Verhandlungen diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltentrennung und des Schutzes der Österreichischen (Rest-) Souveränität eine klare Absage zu erteilen.“

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde.