4/A XXVI. GP

Eingebracht am 09.11.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 PartFörG) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 PartFörG) wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Art. 1

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) entfällt.

Art. 2

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:

§ 5. (samt Überschrift) entfällt.


Begründung

 

Die Parteienförderung wurde auf Bundesebene zuletzt 2012 auf 29,4 Millionen Euro verdoppelt und wird künftig erst wieder angehoben, wenn die Inflation einen Schwellenwert von fünf Prozent überschreitet. Dies wird voraussichtlich nächstes Jahr wirksam.

Die weltweit im Spitzenfeld liegende Parteienförderung ist demokratiepolitisch in keiner Weise notwendig und überschießend. Zu ihren Gunsten verzichtet Österreich jedoch auf eine Aufwertung des Parlamentarismus im Wege eines legistischen Dienstes, eines unabhängigen Wirkungscontrollings und anderer Instrumente, die den Nationalrat in ihrer Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion stärken. Darüber hinaus kann eine Reduktion der überschießenden und damit demokratiepolitisch nicht notwendigen Höhe der Parteienförderung einen angesichts der prekären Lage der Haushalte der Gebietskörperschaften wertvollen Beitrag zur Reduktion der Staatsausgaben leisten.

 



In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss für Verfassung zuzuweisen.