4/A XXVI. GP
Eingebracht am 09.11.2017
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 1
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 -
PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 , zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) entfällt.
Art. 2
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:
§ 5. (samt Überschrift) entfällt.
Begründung
Die Parteienförderung wurde auf Bundesebene zuletzt 2012 auf 29,4 Millionen Euro
verdoppelt und wird künftig erst wieder angehoben,
wenn die Inflation einen Schwellenwert von fünf
Prozent überschreitet. Dies wird voraussichtlich nächstes Jahr wirksam.
Die weltweit im Spitzenfeld liegende Parteienförderung ist demokratiepolitisch in keiner Weise notwendig und überschießend. Zu ihren Gunsten verzichtet Österreich jedoch auf eine Aufwertung des Parlamentarismus im Wege eines legistischen Dienstes, eines unabhängigen Wirkungscontrollings und anderer Instrumente, die den Nationalrat in ihrer Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion stärken. Darüber hinaus kann eine Reduktion der überschießenden und damit demokratiepolitisch nicht notwendigen Höhe der Parteienförderung einen angesichts der prekären Lage der Haushalte der Gebietskörperschaften wertvollen Beitrag zur Reduktion der Staatsausgaben leisten.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss für Verfassung zuzuweisen.