5/A XXVI. GP - - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Kern, Alois Stöger, diplômé,
Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 09.11.2017 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 10 wird folgender Abs. 67 angefügt: |
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(67) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. |
(67) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. |
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2. § 13 Abs. 4 lautet: |
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(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.
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(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. €, im zweiten Halbjahr 2019 bis zu einer Obergrenze von 270 Mio. € und ab dem Jahr 2020 bis zu einer Obergrenze von 540 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren. |
(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen
der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von
Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige
Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige
Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis
zu einer Obergrenze von 778 Mio. |