6/A XXVI. GP

Eingebracht am 09.11.2017
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Kern, Stöger, Muchitsch

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ausgaben zur Finanzierung der Beschäftigungsgarantie 50+ sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Rahmen der Beschäftigungsgarantie 50+ fällt sowohl die Förderung einer unmittelbaren Beschäftigung als auch die Förderung einer zur Erhöhung der Beschäftigungschancen geeigneten Ausbildung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.


Begründung

 

Berichte über ältere arbeitslose Personen, die ihre Arbeit verlieren und nahezu keine Chance auf eine Wiederbeschäftigung haben, häufen sich und finden ihre Bestätigung in den Arbeitslosen­statistiken. So hat sich die Zahl der im Jahresdurchschnitt als arbeitslos vorgemerkten Personen ab 50 im Zeitraum 2008 bis 2016 von rund 44.000 auf rund 100.000 mehr als verdoppelt. Die sinkenden Wiederbeschäftigungschancen in dieser Altersgruppe zeigen sich vor allem auch in der stark überdurchschnittlich zunehmenden Langzeitbeschäftigungslosigkeit älterer Personen. Fast jede zweite beim AMS vorgemerkte Person über 50 ist länger als ein Jahr vorgemerkt.

Aktuelle Arbeitsmarktanalysen weisen auf einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten für länger beim AMS vorgemerkte Personen höheren Alters hin, der vom Markt nur in sehr ungenügendem Ausmaß abgedeckt wird. Dieser offensichtliche Mangel kann durch die grundsätzlich bewährten Instrumente der arbeitsmarktpolitischen Beschäftigungs­förderung leider nur sehr eingeschränkt kompensiert werden. Es bedarf großer Anstrengungen, bestehende Förderungsmöglichkeiten anzupassen und geeignete neue Förderungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Das wirksamste Mittel zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch die selbständige Erwerbstätigkeit älterer Personen kann einen Beitrag dazu leisten. Zur Auslotung und Unterstützung solcher Möglichkeiten ist eine enge Kooperation mit Unternehmen und mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer anzustreben. Für Personen, deren Arbeitslosigkeit dennoch nicht vermieden werden kann, müssen so rasch wie möglich geeignete Schritte zur Wiedererlangung einer Beschäftigung gesetzt werden.

Schon derzeit ist das AMS gemäß § 38a AMSG dazu verpflichtet Personen, denen binnen drei Monaten kein zumutbares Beschäftigungsverhältnis angeboten werden kann, in eine Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme einzubeziehen. Diese Verpflichtung soll in Richtung einer Beschäftigungs- und Fördergarantie erweitert werden. Dazu sind die Möglichkeiten der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, sowohl im gemeinwohlorientierten Non-Profit-Sektor als auch im marktorientierten Sektor, mittels intensivierter und auch längerfristig ausgerichteter Förderungsangebote zu nutzen. Prioritäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher, kollektivvertraglich entlohnter Beschäftigungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Erwerbsintegration dieser Personengruppen. Erweist sich das im jeweiligen Einzelfall als nicht sinnvoll oder nicht unmittelbar zielführend, werden auch alternative Möglichkeiten der Arbeitsmarktförderung in Betracht zu ziehen sein, die auf eine stufenweise (Wieder)Heranführung an das Erwerbsleben abzielen. Die Unterstützungsmöglichkeiten müssen dem jeweiligen Bedarf angepasst sein und können von adäquaten Qualifizierungsangeboten über Maßnahmen zur Wiederherstellung einer marktfähigen Arbeitsproduktivität und Maßnahmen zum Ausgleich einer vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkten Arbeitsproduktivität bis hin zu einem individuell abgestimmten Casemanagement reichen.

Ziel der Beschäftigungsgarantie für Personen ab 50 ist es, rund 40.000 Personen in geförderte Beschäftigungsverhältnisse und Unterstützungsangebote einzubeziehen, wofür schätzungsweise ein jährliches Zusatzbudget von rund 1 Mrd. € aufzuwenden wäre. Ein großer Teil davon könnte durch eine Aktivierung von derzeit für Zwecke der materiellen Existenzsicherung ohnehin aufzuwendenden Mitteln finanziert werden, nachdem derzeit eine beim AMS arbeitslos vorgemerkte Person über 50 jährlich durchschnittlich rund 17.000 € kostet.