6/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Kern, Alois Stöger, diplômé,
Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 10 wird folgender Abs. 69 angefügt: |
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(69) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. |
(69) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
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2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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(6) Ausgaben zur Finanzierung der Beschäftigungsgarantie 50+ sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Rahmen der Beschäftigungsgarantie 50+ fällt sowohl die Förderung einer unmittelbaren Beschäftigung als auch die Förderung einer zur Erhöhung der Beschäftigungschancen geeigneten Ausbildung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. |
(6) Ausgaben zur Finanzierung der Beschäftigungsgarantie 50+ sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Rahmen der Beschäftigungsgarantie 50+ fällt sowohl die Förderung einer unmittelbaren Beschäftigung als auch die Förderung einer zur Erhöhung der Beschäftigungschancen geeigneten Ausbildung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
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