8/A XXVI. GP

Eingebracht am 09.11.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), das

Unternehmensgesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert wird (Gewinnverschiebungs-Bekämpfungsgesetz).

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), das Unternehmensgesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert wird (Gewinnverschiebungs- Bekämpfungsgesetz).

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. I wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:

„12. Aufwendungen - soweit sie nicht bereits unter Z 10 fallen - unter folgenden Voraussetzungen:

a)     Empfänger der Aufwendungen ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Gesellschaft.

b)     Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

c)     Die Aufwendungen unterliegen bei der empfangenden Gesellschaft einer effektiven Gewinnbesteuerung von weniger als 10 % im Sinne der Z 10 lit. c und die empfangende Gesellschaft verfügt weder über eigene Arbeitskräfte, noch über eigene Betriebsräumlichkeiten.“

2. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 5 % der in Z 2 genannten Nachforderungen zu entrichten. Übersteigt die Summe der Nachforderungen 100 000 Euro, beträgt der Zuschlag 10 %, übersteigt die Summe 175 000 Euro, beträgt der Zuschlag 20 %, und übersteigt die Summe 250 000 Euro, beträgt der Zuschlag 30 %. Bei gleichzeitiger Erlassung der Abgabenbescheide (z.B. als Folge einer Außenprüfung) sind die Beträge und Nachforderungen der von diesen Abgabenbescheiden erfassten Wirtschaftsjahre für die Berechnung des Zuschlags zusammenzurechnen.

2. Der Zuschlag ist in den in der Folge genannten Fällen zu entrichten:

a)       Von Nachforderungen infolge von Korrekturen von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden

Sachverhalten, insoweit der Abgabepflichtige bestehende Beweisvorsorge-, Beweisbeschaffungs- oder Dokumentationspflichten - wie z.B. nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr.

77/2016, in der jeweils gültigen Fassung - verletzt hat;

b)       von Nachforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten infolge einer missbräuchlichen

Gestaltung im Sinne von § 22 Bundesabgabenordnung;

c)       von Nachforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten infolge einer oder mehrerer hybrider

Gestaltungen im Sinne von § 10 Abs. 7;

d)       von jenen Nachforderungen, die sich aus Verletzung des Abzugsverbots nach § 12 Abs. 1 Z 10 ergeben;

e)       von jenen Nachforderungen, die sich aus Verletzung des Abzugsverbots nach § 12 Abs. 1 Z 12 ergeben

Ein Zuschlag wird in den lit. b bis e nur insoweit verhängt, als der Sachverhalt nicht im Rahmen der Veranlagung offengelegt wird.

3. Der Zuschlag ist auf Geldstrafen im Sinne des Finanzstrafgesetzes sowie auf Verbandsgeldbußen im Sinne des § 28a Finanzstrafgesetz, die auf der Grundlage desselben Sachverhalts verhängt werden, anzurechnen.“

3. In § 26c wird nach Z xx folgende Z xx angefügt:

„xx. § 12 Abs. 1 Z 12 und § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1.1.2018 in Kraft und sind erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch, BGBl. Nr. 106/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert

1. In § 277 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

,,(1a) 1 . Gesellschaften, welche gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz verpflichtet sind einen Länderbezogenen Bericht („Country by Country-Report“) an ein österreichisches Finanzamt zu übermitteln, haben diesen Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.

2. In Ausnahmefällen kann die namentliche Nennung einzelner Staaten oder Gebiete unterbleiben, soweit

a)     diese nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft

ernsthaft zu schaden, und

b)     dadurch ein entsprechendes Verständnis der Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten

nach Staaten oder Gebieten nicht verhindert wird.

Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Länderbezogenen Bericht zu begründen.“

2. In § 906 wird nach Abs. xx folgender Abs. xx angefügt:

,,(xx) § 277 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.“

 

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Whistleblowing

§ 7a. (1) Arbeitnehmer/innen, die Missstände, wie insbesondere den Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten oder Umstände, von denen eine Gefahr für Mensch oder Umwelt ausgehen könnte, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen und diese im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an eine Behörde melden (Whistleblowing), dürfen deswegen nicht

1. benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem/Der Arbeitgeber/in oder einem/einer Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der/die Arbeitnehmer/in mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Wird ein Arbeitnehmer im Widerspruch zu Abs. 1 gekündigt oder entlassen, so kann er die Kündigung oder Entlassung binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anfechten. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Diese Bestimmung ist nicht auf Arbeitnehmer/innen anzuwenden, für die gleichwertige Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer/innen bei Whistleblowing in anderen Rechtsvorschriften bestehen.“

 

 

2. Im § 19 Abs. 1 wird nach Z xx folgende Z xx angefügt:

,,(xx) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

Artikel 1 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 12 Abs. 1 Z 12 und § 26c Z xx)

In § 12 Abs. 1 Z 12 wird die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und vergleichbaren ausländischen Körperschaften unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt

-    die effektive Gewinnbesteuerung der Aufwendung bei der empfangenden Körperschaft liegt bei weniger als 10%, und

-   die empfangende Körperschaft verfügt über keinerlei ökonomische Substanz in Form von eigenen Arbeitskräften und Betriebsräumlichkeiten.

Die Regelung soll Steuervorteile im Konzern eindämmen, die sich gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen ergeben. Sie zielt - im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS Aktionsplan der OECD) - auch auf die Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen mittels substanzloser Körperschaften in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches steht die Regelung im Einklang mit zwischenstaatlichen und unionsrechtlichen Regelungen.

Die Bestimmung ergänzt die in § 12 Abs. 1 Z 10 normierte Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zins- und Lizenzzahlungen an konzerneigene Körperschaften, die bei der empfangenen Körperschaft effektiv mit weniger als 10% besteuert werden. Hinsichtlich der Definition einer effektiven Gewinnbesteuerung von weniger als 10% knüpft die Regelung vollumfänglich an Z 10 lit. c an. Bezüglich mangelnder ökonomischer Substanz knüpft die Bestimmung an bestehende Regelungen an, z.B. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBL Nr. 56/1995. Schon bisher galt die mangelnde ökonomische Substanz als Indiz für Missbrauch im Sinne des § 22 BAO.

 

Zu Z 2 und Z 3 (§ 22 Abs. 4 und § 26c Z xx)

In § 22 Abs. 4 soll der in Abs. 3 vorgesehene Zuschlag in Fällen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (vgl § 162 Bundesabgabenordnung), um verschiedene andere Fälle ergänzt werden. Die neuen Fälle betreffen grenzüberschreitende Sachverhalte, da bei auslandsbezogenen Tätigkeiten das Risiko von Steuerausfällen - vor allem durch internationale Gewinnverschiebungen - idR höher ist als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten.

Der Zuschlag soll tendenziell nur Körperschaften mit entsprechend hohen Nachforderungen - vor allem international tätige Konzerne - betreffen, weswegen eine (progressive) Staffelung vorgesehen wurde.

Da nicht zur Gänze auszuschließen ist, dass jene Sachverhalte, die zu einem Zuschlag fuhren, gleichzeitig ein Finanzvergehen iSd § 1 Abs. 2 FinStrG darstellen, soll der Zuschlag pauschal auf sämtliche Geldstrafen iSd FinStrG sowie auf nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Verbandsgeldbußen (§ 28a FinStrG) angerechnet werden. Das gilt insbesondere auch für eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49b FinStrG.

Die in lit. a vorgesehenen Beweisvorsorge-, Beweisbeschaffungspflichten oder Dokumentationspflichten ergeben sich beispielsweise aus dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBL I Nr. 77/2016, aber grundsätzlich auch aus der - bei Auslandssachverhalten generell zur Anwendung kommenden - erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erhöhten Mitwirkungspflicht trifft den Steuerpflichtigen in deren Rahmen nämlich sowohl eine Beweisvorsorgepflicht (vgl z.B. VwGH vom 25.5.1993, Gz. 93/14/0019) sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl z.B. VwGH vom 8.4.1970, Gz. 1415/68; VwGH 26.9.1985, Gz. 85/14/0056; VwGH 15.3.1995, Gz. 92/13/0178 und VwGH 30.5.1995, Gz. 91/13/0248, 0250).

Tatbestandsmerkmal der lit a ist - ebenso wie bei Abs. 3 - eine Pflichtverletzung des Abgabepflichtigen. Hat der Abgabepflichtige einen Auskunftsbescheid gemäß § 118 Abs 4 BAO bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen beantragt, liegt - insoweit der Sachverhalt bei AntragsteIlung offengelegt wurde - keinesfalls eine solche Pflichtverletzung vor.

Auch die lit. b bis e enthalten ausdrücklich das Erfordernis einer Pflichtverletzung (Beweisbeschaffungs-, Beweisvorsorge-, Dokumentations- oder Offenlegungspflicht). Der Pflicht kann nur im Rahmen der

Veranlagung für das die Nachforderungen betreffende Kalenderjahr nachgekommen werden. Eine nachträgliche, zuschlagsbefreiende „Selbstanzeige“ ist somit ausgeschlossen.

Unter die in lit. b vorgesehenen Missbrauchsfälle iSd § 22 BAO wird auch die Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb. in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen (vgl BMF vom 23. Dezember 2014, BMF-010221/0787-VI/8/2014) zu subsumieren sein, da solche Fälle von der Rechtsprechung idR nicht über die Zurechnung der Einkünfte, sondern über den Missbrauch gemäß § 22 BAO gelöst werden.

Auch hybride Gestaltungen iSd § 10 Abs. 7 KStG sollen gemäß lit. c vom Strafzuschlag erfasst sein.

Mit dem Verweis auf § 12 Abs. 1 Z 10 in lit. d wird der versuchte steuerwirksame Abzug von Zinsen oder Lizenzgebühren sanktioniert, wenn die empfangende Körperschaft entweder einer Nicht- oder Niedrigbesteuerung unterliegt oder eine Steuerrückerstattung stattfindet, die dazu führt, dass auch die Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte unter 10% sinkt. Mit dem Verweis auf § 12 Abs. 1 Z 12 in lit. e schließlich wird der versuchte steuerwirksame Abzug von Zahlungen an konzerneigene, substanzlose Gesellschaften („Briefkastenfirmen“), wenn die empfangende Gesellschaft einer effektiven Gewinnbesteuerung von weniger als 10% unterliegt.

 

 

Artikel 2 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs)

 

 

Zu Z 1 und 2 (§ 277 Abs. 1a und § 906 Abs. xx)

Die Bekämpfung der künstlichen Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Unternehmensgruppen (BEPS Aktionsplan der OECD) ist ein globales Anliegen. Eine Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltung einerseits, aber auch für die Öffentlichkeit andererseits tragen dazu wesentlich bei, unter anderem durch Ermöglichung einer sachkundigeren Debatte über mögliche Mängel im Steuerrecht.

Österreich hat am 27. Jänner 2016 ein multilaterales Übereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte („Country by Country-Reports“, CbCR) unterzeichnet. Auch in der Richtlinie (EU) 2016/881 wird die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung aufgegriffen. Mit dieser Änderung der Amtshilferichtlinie werden den Unternehmen Transparenzanforderungen auferlegt und der auf Ebene der 0ECD/G20 erarbeitete Standard über die länderbezogene Berichterstattung konsequent in der Europäischen Union umgesetzt. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgte im Rahmen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG).

Gemäß § 3 Abs. 1 VPDG ist für multinationale Unternehmensgruppen ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt. Der Länderbezogene Bericht hat Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete zu enthalten. Er ist entsprechend den Anlagen I bis 3 des § 4 VPDG zu gestalten und innerhalb von zwölf Monaten an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln.

Für bestimmte Unternehmen existieren bereits Veröffentlichungspflichten eines „Country by Country-Reports“. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen müssen seit 1. Jänner 2015 gern. § 64 Abs. 1 Z 18 BWG jährlich ihre Firma, die .Art der Tätigkeiten und den Belegenheitsort, ihren Umsatz, die Zahl ihrer Mitarbeiter, ihren Gewinn oder Verlust vor Steuern, ihre Steuern auf Gewinn oder Verlust und erhaltene staatliche Beihilfen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedsstaaten und Drittländern, in denen sie über eine Niederlassung verfügen, offenlegen. Der CbCR ist grundsätzlich als Anhang zum Jahresabschluss zu veröffentlichen. Außerdem sind Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie und/oder der Holzindustrie tätig sind, gem. § 243d UGB verpflichtet, ihre Zahlungen an Regierungen nach Ländern und ggf nach Projekten offenzulegen.

Angelehnt an die bereits bestehenden Veröffentlichungspflichten, ist der Länderbezogene Bericht gem. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes jener Kapitalgesellschaft einzureichen, die gem. §§ 2, 3, 4 und 5 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz verpflichtet ist, einen Länderbezogenen Bericht an ein österreichisches Finanzamt zu übermitteln. Andere bereits bestehende Offenlegungs- oder Meldepflichten bleiben von dieser Regelung unberührt. Grundsätzlich geht der Länderbezogene Bericht nicht wesentlich über bestehende Veröffentlichungspflichten in Konzernjahresabschlüssen hinaus. In Ausnahmefallen könnte die Unternehmensgruppe aber ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit (zumindest gewisser Informationen) haben (z.B. könnte die Information, dass in einzelnen Ländern nur bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden, interessante Hinweise an Konkurrenten liefern). Für diese Fälle soll eine Ausnahmeklausel normiert werden, wie sie auch an anderen Stellen des UGB üblich ist (z.B. § 240 oder § 243 UGB).

Ob die Anwendungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeklausel gemäß § 277 Abs. 1a Z 2 gegeben sind, obliegt der Einschätzung des Unternehmens. Diese Einschätzung muss willkürfrei und unter objektiver Berücksichtigung der Faktenlage entschieden werden. Dabei hat auch eine Abwägung der Schutzbedürftigkeit des Unternehmens mit dem Gebot der vollständigen Informationsübermittlung zu erfolgen.

Ein erheblicher Nachteil ist nur dann gegeben, wenn dem Unternehmen ein fühlbarer, konkreter geschäftlicher Schaden entsteht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Schaden bezifferbar ist, auch immaterielle Nachteile kommen in Betracht. Der Schaden muss aber nachweisbar sowie für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar sein. Geringe Schäden sind in Kauf zu nehmen. Eine rein theoretische Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung ist für die Anwendung der Ausnahmeklausel nicht ausreichend.

 

 

Artikel 3 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

 

 

Zu Z 1 und 2 (§ 7a und § 19 Abs. 1 Z xx)

Das österreichische Arbeitsrecht beinhaltet bislang keine konkreten Vorschriften über Whistleblowing. Das Thema tritt jedoch verstärkt in den betrieblichen Alltag, sei es durch die Implementierung von (konzern)internen Hinweisgeber-Systemen oder die im Rahmen der Umsetzung diverser EU-Richtlinien im Finanzbereich geschaffenen Verpflichtungen zur Meldung von illegalem Verhalten an zuständige Behörden. In einigen Bundesgesetzen (etwa im Börsegesetz und im SFT-Vollzugsgesetz) wurde ein § 7a entsprechender Schutz für hinweisgebende ArbeitnehmerInnen aufgenommen. Abgesehen von diesen Bereichen sind ArbeitnehmerInnen, die derartige Meldungen vornehmen, dem Risiko einer Beendigung oder sonstiger Vergeltungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis bis hin zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Folgen ausgesetzt. ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von internem oder externem Whistleblowing Missstände aufdecken und dabei redlich vorgehen, sollen vor diesen Risiken geschützt werden.

Das Benachteiligungsverbot soll bei Missständen, an deren Aufdeckung ein gesellschaftliches Interesse vermutet werden kann, greifen. Es soll vor Benachteiligungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entgelt, dem beruflichen Aufstieg oder Versetzung, der Aus- und Weiterbildung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch vor der strafrechtlichen Verfolgung und vor Schadenersatzverpflichtungen schützen, es sei denn, der/die ArbeitnehmerIn hat vorsätzlich unwahre Anschuldigungen getätigt.

Nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Schlechterstellungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sind mit der Nichtigkeit bedroht (§ 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Betroffene ArbeitnehmerInnen haben einen entsprechenden Verbesserungsanspruch. Für den Fall der benachteiligenden Beendigung soll ein Anfechtungsrecht analog zu den §§ 8 und 9 AVRAG geschaffen werden.