Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), das Unternehmensgesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert wird (Gewinnverschiebungs- Bekämpfungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. I wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:

       „12. Aufwendungen - soweit sie nicht bereits unter Z 10 fallen - unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Empfänger der Aufwendungen ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Gesellschaft.

               b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

                c) Die Aufwendungen unterliegen bei der empfangenden Gesellschaft einer effektiven Gewinnbesteuerung von weniger als 10 % im Sinne der Z 10 lit. c und die empfangende Gesellschaft verfügt weder über eigene Arbeitskräfte, noch über eigene Betriebsräumlichkeiten.“

2. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) 1. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 5 % der in Z 2 genannten Nachforderungen zu entrichten. Übersteigt die Summe der Nachforderungen 100 000 Euro, beträgt der Zuschlag 10 %, übersteigt die Summe 175 000 Euro, beträgt der Zuschlag 20 %, und übersteigt die Summe 250 000 Euro, beträgt der Zuschlag 30 %. Bei gleichzeitiger Erlassung der Abgabenbescheide (z. B. als Folge einer Außenprüfung) sind die Beträge und Nachforderungen der von diesen Abgabenbescheiden erfassten Wirtschaftsjahre für die Berechnung des Zuschlags zusammenzurechnen.

           2. Der Zuschlag ist in den in der Folge genannten Fällen zu entrichten:

                a) Von Nachforderungen infolge von Korrekturen von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insoweit der Abgabepflichtige bestehende Beweisvorsorge-, Beweisbeschaffungs- oder Dokumentationspflichten - wie z. B. nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, in der jeweils gültigen Fassung - verletzt hat;

               b) von Nachforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten infolge einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne von § 22 Bundesabgabenordnung;

                c) von Nachforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten infolge einer oder mehrerer hybrider Gestaltungen im Sinne von § 10 Abs. 7;

               d) von jenen Nachforderungen, die sich aus Verletzung des Abzugsverbots nach § 12 Abs. 1 Z 10 ergeben;

                e) von jenen Nachforderungen, die sich aus Verletzung des Abzugsverbots nach § 12 Abs. 1 Z 12 ergeben

Ein Zuschlag wird in den lit. b bis e nur insoweit verhängt, als der Sachverhalt nicht im Rahmen der Veranlagung offengelegt wird.

           3. Der Zuschlag ist auf Geldstrafen im Sinne des Finanzstrafgesetzes sowie auf Verbandsgeldbußen im Sinne des § 28a Finanzstrafgesetz, die auf der Grundlage desselben Sachverhalts verhängt werden, anzurechnen.“

3. In § 26c wird nach Z xx folgende Z xx angefügt:

        „xx. § 12 Abs. 1 Z 12 und § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1.1.2018 in Kraft und sind erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.“

Artikel 2

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch, BGBl. Nr. 106/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert

1. In § 277 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

  „(1a) 1. Gesellschaften, welche gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz verpflichtet sind einen Länderbezogenen Bericht („Country by Country-Report“) an ein österreichisches Finanzamt zu übermitteln, haben diesen Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.

           2. In Ausnahmefällen kann die namentliche Nennung einzelner Staaten oder Gebiete unterbleiben, soweit

                a) diese nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und

               b) dadurch ein entsprechendes Verständnis der Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten nicht verhindert wird.

Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Länderbezogenen Bericht zu begründen.“

2. In § 906 wird nach Abs. xx folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 277 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Whistleblowing

§ 7a. (1) Arbeitnehmer/innen, die Missstände, wie insbesondere den Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten oder Umstände, von denen eine Gefahr für Mensch oder Umwelt ausgehen könnte, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen und diese im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an eine Behörde melden (Whistleblowing), dürfen deswegen nicht

           1. benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem/Der Arbeitgeber/in oder einem/einer Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der/die Arbeitnehmer/in mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Wird ein Arbeitnehmer im Widerspruch zu Abs. 1 gekündigt oder entlassen, so kann er die Kündigung oder Entlassung binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anfechten. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Diese Bestimmung ist nicht auf Arbeitnehmer/innen anzuwenden, für die gleichwertige Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer/innen bei Whistleblowing in anderen Rechtsvorschriften bestehen.“

2. Im § 19 Abs. 1 wird nach Z xx folgende Z xx angefügt:

      „(xx) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“