9/A XXVI. GP

Eingebracht am 09.11.2017
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Mario Lindner, Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Johannes Jarolim

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 44 lautet:

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“

2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

Die §§ 1 bis 47 werden aufgehoben und folgender § 48 wird eingefügt:

§ 48. (1) Die §§ 1 bis 47 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 31. Dezember 2017 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf bereits bis zum 31. Dezember 2017 begründete eingetragene Partnerschaften weiterhin anzuwenden sind.

(2) Durch gemeinsame Erklärung am örtlich zuständigen Standesamt können die PartnerInnen einer eingetragenen Partnerschaft im Sinne des Abs. 1 ab 1. Jänner 2018 diese als Ehe iSd § 44 ABGB idF BGBl. Nr. XX/2017 weitergelten lassen.“

 

In formeller Hinsicht wird gemäß §69 Abs 4 GOG die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss

 

Begründung

 

Zu den Art. 1 und 2 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes):

Die Novelle beseitigt jegliche Art von Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren im Bereich des Eherechts und stellt gleichgeschlechtliche Paare verschiedengeschlechtlichen Paaren im Eherecht gleich. Einerseits wird die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich gemacht. Andererseits sollen eingetragene PartnerInnen die Möglichkeit erhalten, ihre Partnerschaft auf unbürokratischem Weg als Ehe weitergelten zu lassen, in dem sie eine entsprechende formfreie gemeinsame Erklärung vor dem zuständigen Standesamt abgeben. Vor dem 31. Dezember 2017 begründete Eingetragene Partnerschaften, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, gelten als Eingetragene Partnerschaften weiter.