11/A XXVI. GP

Eingebracht am 09.11.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Schieder, Ulrike Königsberger-Ludwig, Muchitsch

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)“

2. In § 1a Abs. 1 wird der Ausdruck „4,6 %“ durch den Ausdruck 6 % ersetzt.

3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Jahr 2022 erfolgt eine jährliche Höherdotierung des Pflegefonds um 6 %, wobei der Vervielfachung die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und auf volle Millionen gerundeten Beträge zugrunde zu legen sind.“

4. § 2 Abs. 3 1. Satz lautet:

„(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem zuletzt beschlossenen Finanzausgleichsgesetz (FAG) idgF. für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.“

5. § 2a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und ab 2017 mit 60 vH festgelegt.“

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Berichtsjahr 2018 jedes zweite Jahr bis jeweils 31. Oktober zu übermitteln.“

7. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, §1a Abs.1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 1. Satz, § 2a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

Begründung

 

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Im Jahr 2011 wurde ein Pflegefonds zur Unterstützung der Länder bei der Sicherung sowie beim Aus- und Aufbau der Pflegedienste eingerichtet, der sich zu 2/3 aus Mitteln des Bundes und zu 1/3 aus Mitteln der Länder speist.

Im Zuge der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis inkl. 2021 wurde vereinbart, dass der Pflegefonds neuerlich für die Dauer der Finanzausgleichsperiode verlängert und ab 2018 jährlich um 4,5 % erhöht werden soll.

Da durch den Pflegefonds die Pflege und Betreuung älterer und pflegebedürftiger Personen österreichweit gesichert sowie die Versorgungsgrade erhöht wurden, soll der Pflegefonds als probates Mittel zur nachhaltigen Sicherstellung der Pflege und Betreuung in Österreich auf unbegrenzte Dauer dotiert werden.

Ebenso soll dieser aufgrund geänderter Umstände (wie insbesondere Abschaffung des Pflegeregresses) jährlich um 6 % valorisiert werden. Diese Valorisierung wäre ebenfalls bei der Festlegung des Ausgabendämpfungspfades zu berücksichtigen und dieser demgemäß mit jährlich 6 % festgeschrieben werden.