11/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Ulrike Königsberger-Ludwig, Josef Muchitsch
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.11.2017

 


Änderungen laut Antrag vom 09.11.2017

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Pflegefondsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel lautet:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungs­angebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungs­angebotes in der Langzeitpflege gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungs­angebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

 

 

2. In § 1a Abs. 1 wird der Ausdruck „4,6 %“ durch den Ausdruck „6 %“ ersetzt.

 

§ 1a. (1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.

 

§ 1a. (1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % 6% für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.

 

 

3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.

 

Ab dem Jahr 2022 erfolgt eine jährliche Höherdotierung des Pflegefonds um 6 %, wobei der Vervielfachung die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und auf volle Millionen gerundeten Beträge zugrunde zu legen sind.

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.

Ab dem Jahr 2022 erfolgt eine jährliche Höherdotierung des Pflegefonds um 6 %, wobei der Vervielfachung die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und auf volle Millionen gerundeten Beträge zugrunde zu legen sind.

 

 

4. § 2 Abs. 3 1. Satz lautet:

 

 

Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem zuletzt beschlossenen Finanzausgleichsgesetz (FAG) idgF. für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.“

 

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

 

 

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem zuletzt beschlossenen Finanzausgleichsgesetz (FAG 2017) idgF. für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

 

 

5. § 2a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60 vH festgelegt.

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und ab 2017 mit 60 vH festgelegt.

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahreab 2017 bis 2021 mit 60 vH festgelegt.

 

 

6. § 4 Abs. 2 lautet:

 

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019 und für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, zu übermitteln.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Berichtsjahr 2018 jedes zweite Jahr bis jeweils 31. Oktober zu übermitteln.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für dasab dem Berichtsjahr 2018 jedes zweite Jahr bis jeweils 31. Oktober 2019 und für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, zu übermitteln.

 

 

7. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

(3) Der Titel, §1a Abs.1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 1. Satz, § 2a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) Der Titel, §1a Abs.1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 1. Satz, § 2a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.