18/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Schieder, Heinisch-Hosek, Mag. Leichtfried, Ecker, Preiner, Ing. Vogl, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird, womit ein sofortiges nationales Verbot betreffend Pflanzenschutzmittel mit dem wahrscheinlich krebserregenden Wirkstoff Glyphosat erlassen wird

 

 

 

 Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1.      In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist“ durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“

 

2.      § 18 Abs. 10 lautend „§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I NR. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18 Abs. 10a.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber gemäß § 69 Abs. 4 GOG innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Zu Z1:

 

Kapitel 1, Artikel 1, Absatz (4) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates besagt: „(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen.“

Im März 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Glyphosat in die Kategorie 2A (wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen, probably carcinogenic to humans).

In der wissenschaftlichen Bewertung von Glyphosat durch die „Internationale Agentur für Krebsforschung“ (IRAC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heißt es (Zitat):

„Krebs beim Menschen: Es gibt eingeschränkte Beweise beim Menschen für die Krebserregung durch Glyphosat. Ein positiver Zusammenhang ist beim Non-Hodgkin Lymphoma beobachtet worden.

Krebs bei Versuchstieren: Es gibt ausreichende Beweise bei Versuchstieren für die Krebserregung durch Glyphosat.

Gesamtbewertung: Glyphosat ist wahrscheinlich krebserregend für Menschen (Gruppe 2A).“

Am 15. März 2017 haben die Wissenschaftler der EU-Chemikalienbehörde ECHA ihre Bewertung für eine europaweit harmonisierte Gefahreneinstufung abgeschlossen: Glyphosat ist nach Aussage der ECHA nicht krebserregend, fruchtbarkeitsschädigend und erbgutverändernd. Weiters heißt es, Glyphosat sei augenreizend und giftig für Wasserorganismen mit langfristigen Auswirkungen.

Glyphosat stellt somit jedenfalls eine Gefahr für die Umwelt dar. Der Expertenstreit über die mögliche krebserregende Wirkung von Glyphosat dauert an. Die starken Zweifel an der Ungefährlichkeit des Wirkstoffes für den Menschen konnten bisher nicht ausgeräumt werden.

Am 27. November 2017 wurde Glyphosat, dessen Zulassung mit Dezember 2017 ausgelaufen wäre, trotz wissenschaftlicher gegensätzlicher Einschätzungen bezüglich der Gefahr für die Gesundheit von Menschen und der übereinstimmenden Einschätzung der Schädigung der Umwelt, für weitere fünf Jahre in der EU wiederzugelassen.

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat soll daher unter Anwendung des Vorsorgeprinzips in Österreich verboten werden.

 

Zu Z2:

 

In einer früheren Novellierung wurden zwei § 18 Abs. 10 beschlossen. Um allfällige Irritationen zu verhindern, wird dies korrigiert, in dem ein Abs. 10a geschaffen wird.