18/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker,
Erwin Preiner, Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2017

 


Änderungen laut Antrag vom 13.12.2017

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch dasBundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist“ durch folgenden Satz ersetzt:

 

 

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

 

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff GlyphosateGlyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

Hinweis der ParlDion: § 18 hatte bisher zwei verschiedene Absätze 10.

2. § 18 Abs. 10 lautend „§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18 Abs. 10a.

 

(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

(10a) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.