19/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Art. 1

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

§ 14 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) entfällt.

 

Art. 2

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:

 

§ 5. (samt Überschrift) entfällt.

Begründung

 

Die klassische Parteienförderung beträgt in Summe (Gemeinde- Landes und Bundesebene) 142,4 Millionen Euro, dazu kommen 48,1 Millionen Euro für Parlaments- und Landtagsklubs sowie 12,5 Millionen Euro für politische Akademien. Allein auf Bundesebene wurde sie zuletzt 2012 auf 29,4 Millionen Euro verdoppelt und wird wieder angehoben, wenn die Inflation einen Schwellenwert von fünf Prozent überschreitet. Dies wird voraussichtlich nächstes Jahr wirksam.

Die weltweit im Spitzenfeld liegende Parteienförderung ist demokratiepolitisch in keiner Weise notwendig und überschießend. Zu ihren Gunsten verzichtet Österreich jedoch auf eine Aufwertung des Parlamentarismus im Wege eines legistischen Dienstes, eines unabhängigen Wirkungscontrollings und anderer Instrumente, die den Nationalrat in seiner Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion stärken. Darüber hinaus kann eine Reduktion der überschießenden und damit demokratiepolitisch nicht notwendigen Höhe der Parteienförderung einen angesichts der prekären Lage der Haushalte der Gebietskörperschaften wertvollen Beitrag zur Reduktion der Staatsausgaben leisten.

 


In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.