21/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017, wird wie folgt geändert:



1. § 16 Abs. 3 entfällt.

2. § 20 Z 5 lautet: "Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;"

3. § 28 Abs. 2 entfällt.

4. § 33 TP 22 entfällt.

Begründung

 

Wechsel sind grundsätzlich ein bewährtes Sicherungsmittel. Diese Funktion im Rechtsgefüge und Rechtsverkehr wird jedoch durch die Wechselgebühr von 1/8 Prozent der Wechselsumme konterkariert, sodass der Wechsel trotz seiner rechtlichen Vorteile kaum mehr verwendet wird. Als Gesetzgeber einerseits ein Rechtsinstitut zu schaffen und es andererseits – im Gegensatz zu den anderen Sicherungsgeschäften - durch eine Gebühr unattraktiv zu machen, ist ein Widerspruch, den es durch die Abschaffung der Wechselsgebühr aufzulösen gilt.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Finanzen zuzuweisen.