Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 entfällt.
2. § 20 Z 5 lautet: „Sicherungs-und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;“
3. § 28 Abs. 2 entfällt.
4. § 33 TP 22 entfällt.