24/A XXVI. GP
Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 lautet: "Den
Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und
Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte."
2. Abschnitt III entfällt.
In kaum einem europäischen Land gibt es eine derartige Vielfalt - und Höhe - an Gebühren, wie in Österreich. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei das österreichische Justizsystem, das die europaweit höchste Gebührenbelastung aufweist. Neben den Gerichtsgebühren treffen dabei die Rechtsgeschäftsgebühren nicht nur die eigenen BürgerInnen und deren uneingeschränkten Zugang zum Recht, sondern auch ausländische UnternehmerInnen und InvestorInnen und damit den Wirtschafts- und Wettbewerbsstandort Österreich. Die Rechtsgeschäftsgebühr war ursprünglich als "Papierverbrauchssteuer" konzipiert und ist damit in einer digitalisierten Welt, zu der auch der Rechtsverkehr und die Verwaltung rechtlich relevanter Daten zählt, anachronistisch.
Rechtsgeschäftsgebühren bedeuten für sozial Schwache ein faktisches und ganz wesentliches Hindernis beim Zugang zum Recht, per se eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung jedes Rechtsgeschäfts, einen massiven Standortnachteil und nicht zuletzt einen großen Wettbewerbsnachteil für Österreichische UnternehmerInnen. Wo möglich, werden schriftliche Verträge vermieden, was zu Rechtsunsicherheit und Streitfällen führt.
Die eingehobenen
Beträge stehen in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, den die
auslösenden Rechtsgeschäfte für die Justiz verursachen. Vielmehr
entsteht dem Staat aus dem Abschluss eines Vertrages zwischen Privaten gar kein
Aufwand, oder aber nur ein sehr geringer, der ohnehin durch andere
Gebühren abgedeckt wird. Wenig nachvollziehbar ist insbesondere, warum ein
außergerichtlicher Vergleich, durch den das Justizsystem eben gerade
nicht belastet wird, gebührenpflichtig ist.
Auch nicht nachvollziehbar ist, dass etwa Ehepakte durch
Rechtsgeschäftsgebühren als prozentualer Anteil an der vertraglich
verfügten Summe belastet sind. Ehewillige, die vorausplanend einen Ehepakt
errichten wollen, werden in Österreich durch eine eigene Steuer belastet.
Besonders abwegig ist auch die Belastung eines außergerichtlichen
Vergleichs mit Rechtsgeschäftsgebühr.
Die Belastung der österreichischen Bevölkerung durch Steuern, Abgaben
und Gebühren ist hoch genug. Rechtssicherheit darf keine Frage der
finanziellen Mittel sein und nicht durch eine anachronistische "Papierverbrauchssteuer"
erschwert werden.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Finanzen zuzuweisen.