25/A XXVI. GP
Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Gesetz über die ehe-
und partnerschaftsrechtliche Gleichstellung verschiedengeschlechtlicher und
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, sowie das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 , geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch
(ABGB), JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
§ 44 lautet :
"In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in
umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu
leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer
beizustehen."
Das Bundesgesetz über die
eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG),
BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
59/2017, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft."
§ 2 lautet:
"Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu
einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten."
§ 5 Absatz 1
lautet:
"Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht."
VfGH-Erkenntnis sofort umsetzen, Unrecht
beenden
Die Definition der Ehe in § 44 ABGB stammt aus
dem Jahr 1811, ist also mehr als 200 Jahre alt. Dem Erkenntnis G 258-259/2017-9
des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2017, wonach die Unterscheidung
zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft den Gleichheitssatz und damit das
Diskriminierungsverbot verletzt, ging ein Jahrzehnte langer Kampf der
LGBTI-Community gegen ihre rechtliche Ungleichbehandlung voran. Ein politischer
Konsens, die Ehe als Verantwortungsgemeinschaft und unabhängig vom Geschlecht
der PartnerInnen zu definieren, ist bis heute nicht zustande gekommen.
Mit 1.1.2019 steht nun konsequenterweise gleichgeschlechtlichen Paaren die Zivilehe und verschiedengeschlechtlichen Paaren die eingetragene Partnerschaft nach EPG offen. Hierin liegt ein erster - bedauerlicherweise durch den Verfassungsgerichtshof und aufgrund politischer Widerstände nicht durch den Nationalrat möglich gewordener - Schritt zu einem modernen weil diskriminierungsfreien Ehe- und Partnerschaftsrecht. Festzuhalten ist jedoch, dass das Institut der Eingetragenen Partnerschaft aus dem Jahr 2009 das Prinzip einer Verantwortungsgemeinschaft zweier Menschen wesentlich zeitgemäßer ausgestaltet, als das die Zivilehe mit ihren Wurzeln im Jahr 1811 tut. Sohin bedeutet die Öffnung der beiden Institute der Zivilehe und der Eingetragenen Partnerschaft nicht nur die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften, sondern auch Wahlfreiheit für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften.
Die Kassation der gleichheitswidrigen
Wortfolgen "verschiedenen Geschlechts" beziehungsweise "gleichen
Geschlechts" in ABGB und EPG durch den VfGH tritt mit 1.1.2019 in Kraft.
Anstatt jedoch ein Jahr der verfassungsgerichtlich festgestellten
Gleichheitswidrigkeit und damit verfassungsrechtswidrigen Diskriminierung
einfach hinzunehmen ist es ein Gebot des politischen Anstands, als
selbstbewusster Gesetzgeber diese jahrzehntelange Ungerechtigkeit entschlossen
zu beenden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist umgehend
umzusetzen.
Ein moderner Ehebegriff
Der logische nächste Schritt nach dieser ersten
Rechtsbereinigung ist eine Konsolidierung, Vereinheitlichung und Modernisierung
des Ehe- und Partnerschaftsrechts. Ein Nebeneinander der Institutionen
"Zivilehe" und "Eingetragene Partnerschaft" erscheint nicht
sinnvoll. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Hauptstücks
des ersten Teils des ABGB (teilweise noch aus 1811), des (teilweise noch
reichsdeutschen) EheG und des EPG ist ein zeitgemäßes, einheitliches
Eherecht zu entwickeln.
In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.