25/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Gesetz über die ehe- und partnerschaftsrechtliche Gleichstellung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, sowie das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 , geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
 

§ 44 lautet :
"In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen."

 

Das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft."

 
§ 2 lautet:
"Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten."

§ 5 Absatz 1 lautet:
"Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

1.    mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

2.    zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht."

Begründung

 

VfGH-Erkenntnis sofort umsetzen, Unrecht beenden
Die Definition der Ehe in § 44 ABGB stammt aus dem Jahr 1811, ist also mehr als 200 Jahre alt. Dem Erkenntnis G 258-259/2017-9 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2017, wonach die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft den Gleichheitssatz und damit das Diskriminierungsverbot verletzt, ging ein Jahrzehnte langer Kampf der LGBTI-Community gegen ihre rechtliche Ungleichbehandlung voran. Ein politischer Konsens, die Ehe als Verantwortungsgemeinschaft und unabhängig vom Geschlecht der PartnerInnen zu definieren, ist bis heute nicht zustande gekommen.

Mit 1.1.2019 steht nun konsequenterweise gleichgeschlechtlichen Paaren die Zivilehe und verschiedengeschlechtlichen Paaren die eingetragene Partnerschaft nach EPG offen. Hierin liegt ein erster - bedauerlicherweise durch den Verfassungsgerichtshof und aufgrund politischer Widerstände nicht durch den Nationalrat möglich gewordener - Schritt zu einem modernen weil diskriminierungsfreien Ehe- und Partnerschaftsrecht. Festzuhalten ist jedoch, dass das Institut der Eingetragenen Partnerschaft aus dem Jahr 2009 das Prinzip einer Verantwortungsgemeinschaft zweier Menschen wesentlich zeitgemäßer ausgestaltet, als das die Zivilehe mit ihren Wurzeln im Jahr 1811 tut. Sohin bedeutet die Öffnung der beiden Institute der Zivilehe und der Eingetragenen Partnerschaft nicht nur die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften, sondern auch Wahlfreiheit für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften.

Die Kassation der gleichheitswidrigen Wortfolgen "verschiedenen Geschlechts" beziehungsweise "gleichen Geschlechts" in ABGB und EPG durch den VfGH tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Anstatt jedoch ein Jahr der verfassungsgerichtlich festgestellten Gleichheitswidrigkeit und damit verfassungsrechtswidrigen Diskriminierung einfach hinzunehmen ist es ein Gebot des politischen Anstands, als selbstbewusster Gesetzgeber diese jahrzehntelange Ungerechtigkeit entschlossen zu beenden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist umgehend umzusetzen.

Ein moderner Ehebegriff
Der logische nächste Schritt nach dieser ersten Rechtsbereinigung ist eine Konsolidierung, Vereinheitlichung und Modernisierung des Ehe- und Partnerschaftsrechts. Ein Nebeneinander der Institutionen "Zivilehe" und "Eingetragene Partnerschaft" erscheint nicht sinnvoll. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB (teilweise noch aus 1811), des (teilweise noch reichsdeutschen) EheG und des EPG ist ein zeitgemäßes, einheitliches Eherecht zu entwickeln.
 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.