Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, sowie das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

§ 44 lautet :

"In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen.“

Das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

„Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.“

§ 2 lautet:

„Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.“

§ 5 Absatz 1 lautet:

„Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

           1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.“