25/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2017

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.12.2017

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, sowie das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 44 lautet :

 

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

 

In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen.

Die Familien-Verhältnisse werden durch denIn einem Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zweyzwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaftumfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leistengegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen.

 

 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die eingetragenen Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 lautet:

 

Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

 

Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“)..

 

§ 2 lautet:

 

Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

 

Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

EineDurch eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

 

§ 5 Absatz 1 lautet:

 

Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

           1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;

 

           1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

              1.             zwischen Personen verschiedenen Geschlechts; 1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

 

 

           2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

 

           3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

 

           2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

         32. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.