29/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Initiativantrag

der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl, Genossinnen und Genossen

betreffend Reparatur des Studienbeitragserlasses für berufstätige Studierende

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien

(Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 129/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. § 92 Abs 1 Z 5 lautet:

„5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei

Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem

jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren,

durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß

§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der

jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind

§ 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in

der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich

mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist.

Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl.

Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG

zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese

für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“

 

2. Dem § 143 wird folgender Abs. 49 angefügt:

(49) § 91 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. XXX/2018 tritt mit

1. Juli 2018 in Kraft."

 

Begründung

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14,

V 17/2016-14, ua § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) wegen Verstoßes gegen

den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis

30. Juni 2018 gesetzt. Mit diesem Initiativantrag soll der bisherige § 91 Abs. 1 Z 5 UG verfassungskonform und so geltungserhaltend wie möglich ausgestaltet werden, ohne den

bisherigen Vollzugsaufwand der Universitäten zu erhöhen.

 

Der Initiativantrag folgt im Wesentlichen einem von der Österreichischen Hochschülerschaft vorgelegten Lösungsvorschlag, wonach berufstätigen Studierenden auch künftig der

Studienbeitrag erlassen werden soll.

 

Der Erlasstatbestand des § 92 Abs 1 Z 5 UG wurde mit der UG-Novelle BGBl. I

Nr. 134/2008 eingefügt und trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Dieser Tatbestand sollte –

gemeinsam mit anderen, ebenfalls mit dieser Novelle eingefügten Tatbeständen - den Erlass

des Studienbetrages für Studierende ermöglichen, „die auf Grund von Krankheit,

Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können“ (IA 890/A BlgNR 23. GP, 8). Für den

Erlassgrund der Berufsausübung wurde in § 92 Abs 1 Z 5 UG ein Jahreseinkommen

zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) festgelegt, welches im Kalenderjahr vor dem jeweiligen

Semesterbeginn durch Erwerbstätigkeit zu erzielen war. An dieser „Mindestverdienstgrenze“

hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keinen Anstoß genommen, daher soll sie

beibehalten werden. Das Abstellen auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn

wird aus verwaltungsökonomischen Gründen ebenfalls beibehalten, der

Verfassungsgerichtshof nahm ebenfalls keinen Anstoß daran.

 

§ 92 Abs 1 Z 5 UG fehlen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nähere Anhaltspunkte

für ein differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens, um unsachliche Ergebnisse

im Zusammenhang mit selbstständigen (und gleichzeitig unselbstständigen) Einkommen

 

auszuschließen. Eine solche differenzierte aber praktikable Regelung soll nunmehr eingeführt

werden.

 

Zu Z 1 (§ 92 Abs 1 Z 5):

Die Mindestverdienstgrenze (14-facher Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) wird beibehalten

und auch weiterhin auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn und auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts abgestellt.

 

Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit oder etwa von

Betriebsausgaben dazu führt, dass das Jahreseinkommen in unsachlicher Weise unter die Mindestverdienstgrenze absinkt, werden durch zwei Maßnahmen Rechnung getragen:

Einerseits wird der (vertikale und horizontale) Verlustausgleich, wie er in § 2 Abs 2

EStG normiert ist, ausgeschlossen; dadurch wird verhindert, dass z.B. ein unselbstständiges Einkommen, das die Mindestverdienstgrenze überschreitet, durch ein negatives

selbstständiges Einkommen beeinträchtigt wird. Andererseits wird durch die Nicht-

Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bei betrieblichen Einkünften) und Werbungskosten

(bei außerbetrieblichen Einkünften, hier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger

Arbeit) verhindert, dass z.B. ein Studierender trotz Erreichung der Mindestverdienstgrenze durch selbstständige Arbeit, durch Betriebsausgaben unter die Mindestverdienstgrenze

sinkt.

 

Zu Z 2(§ 143):

Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof tritt mit 30. Juni 2018 in Kraft. Aus

diesem Grund soll die Sanierung des § 91 Abs. 1 Z 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.