29/A XXVI. GP
Eingebracht
am 13.12.2017
Dieser
Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl, Genossinnen und Genossen
betreffend Reparatur des Studienbeitragserlasses für berufstätige Studierende
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 129/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 92 Abs 1 Z 5 lautet:
„5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei
Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem
jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren,
durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß
§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der
jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
§ 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in
der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist.
Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl.
Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EStG
zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese
für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“
2. Dem § 143 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 91 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. XXX/2018 tritt mit
1. Juli 2018 in Kraft."
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14,
V 17/2016-14, ua § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) wegen Verstoßes gegen
den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis
30. Juni 2018 gesetzt. Mit diesem Initiativantrag soll der bisherige § 91 Abs. 1 Z 5 UG verfassungskonform und so geltungserhaltend wie möglich ausgestaltet werden, ohne den
bisherigen Vollzugsaufwand der Universitäten zu erhöhen.
Der Initiativantrag folgt im Wesentlichen einem von der Österreichischen Hochschülerschaft vorgelegten Lösungsvorschlag, wonach berufstätigen Studierenden auch künftig der
Studienbeitrag erlassen werden soll.
Der Erlasstatbestand des § 92 Abs 1 Z 5 UG wurde mit der UG-Novelle BGBl. I
Nr. 134/2008 eingefügt und trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Dieser Tatbestand sollte –
gemeinsam mit anderen, ebenfalls mit dieser Novelle eingefügten Tatbeständen - den Erlass
des Studienbetrages für Studierende ermöglichen, „die auf Grund von Krankheit,
Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können“ (IA 890/A BlgNR 23. GP, 8). Für den
Erlassgrund der Berufsausübung wurde in § 92 Abs 1 Z 5 UG ein Jahreseinkommen
zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) festgelegt, welches im Kalenderjahr vor dem jeweiligen
Semesterbeginn durch Erwerbstätigkeit zu erzielen war. An dieser „Mindestverdienstgrenze“
hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keinen Anstoß genommen, daher soll sie
beibehalten werden. Das Abstellen auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn
wird aus verwaltungsökonomischen Gründen ebenfalls beibehalten, der
Verfassungsgerichtshof nahm ebenfalls keinen Anstoß daran.
§ 92 Abs 1 Z 5 UG fehlen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nähere Anhaltspunkte
für ein differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens, um unsachliche Ergebnisse
im Zusammenhang mit selbstständigen (und gleichzeitig unselbstständigen) Einkommen
auszuschließen. Eine solche differenzierte aber praktikable Regelung soll nunmehr eingeführt
werden.
Zu Z 1 (§ 92 Abs 1 Z 5):
Die Mindestverdienstgrenze (14-facher Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) wird beibehalten
und auch weiterhin auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn und auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts abgestellt.
Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit oder etwa von
Betriebsausgaben dazu führt, dass das Jahreseinkommen in unsachlicher Weise unter die Mindestverdienstgrenze absinkt, werden durch zwei Maßnahmen Rechnung getragen:
Einerseits wird der (vertikale und horizontale) Verlustausgleich, wie er in § 2 Abs 2
EStG normiert ist, ausgeschlossen; dadurch wird verhindert, dass z.B. ein unselbstständiges Einkommen, das die Mindestverdienstgrenze überschreitet, durch ein negatives
selbstständiges Einkommen beeinträchtigt wird. Andererseits wird durch die Nicht-
Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bei betrieblichen Einkünften) und Werbungskosten
(bei außerbetrieblichen Einkünften, hier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit) verhindert, dass z.B. ein Studierender trotz Erreichung der Mindestverdienstgrenze durch selbstständige Arbeit, durch Betriebsausgaben unter die Mindestverdienstgrenze
sinkt.
Zu Z 2(§ 143):
Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof tritt mit 30. Juni 2018 in Kraft. Aus
diesem Grund soll die Sanierung des § 91 Abs. 1 Z 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.