30/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

               1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

               2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“

2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“

 

 

Begründung:

Artikel I:

Aufgrund der vorzeitigen Auflösung von Nationalrat und Bundesregierung kann das Budget in Form des Bundesfinanzgesetzes 2018 nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Jahres 2017 beschlossen werden. Art. 51a Abs. 4 B-VG sieht für diesen Fall ein automatisches Budgetprovisorium vor. Vor allem um eindeutige Regelungen hinsichtlich der Fälle zu schaffen, in denen die zulässigen Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für 2018 unter den Werten des Bundesvoranschlages für 2017 liegen oder in denen aufgrund der Veranschlagung von Rücklagen im Jahr 2017 erhöhte Werte veranschlagt wurden, ist ein gesetzliches Budgetprovisorium geboten.

Dementsprechend wird in Art. I festgelegt, dass das Bundesfinanzgesetz 2017 grundsätzlich die Grundlage für die vorläufige Gebarung des Jahres 2018 bildet, soferne keine Ausnahmen davon normiert werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2017 einschließlich des Bundesvoranschlages 2017 samt den Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2017 beim Vollzug des Budgetprovisoriums für das Jahr 2018 anwendbar sind.

Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016 idF 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017, gelten allerdings diese niedrigeren Obergrenzen.

Nicht anwendbar sind die spezifischen, ausschließlich für das Jahr 2017 bestimmten Ermächtigungen des Art. VI Z 4 des Bundesfinanzgesetzes 2017; weiters sind jene Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 budgetiert sind, zu binden und stehen somit im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2108 nicht zu Verfügung.

 

Artikel II:

Art. II sieht vor, dass die Obergrenzen für Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 entsprechend den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden. Die genauen Beträge werden noch im Zuge des parlamentarischen Verfahrens durch Abänderungsantrag eingefügt, sobald die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle feststehen.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss