Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“

2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“