30/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2017

 


Änderungen laut Antrag vom 13.12.2017

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen

 

 

Artikel I

 

 

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

 

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

 

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden.

 

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

 

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

 

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

 

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

 

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Artikel II

 

 

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

 

Link zur aktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

 

 

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“

 

2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

 

 

„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“

„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“