30/A XXVI. GP -
Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 |
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Der Nationalrat hat beschlossen |
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Artikel I |
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Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) |
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) |
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§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016. |
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016. |
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(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen. |
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen. |
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(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden. |
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, zu binden. |
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(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013). |
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013). |
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§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen. |
§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen. |
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§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht. |
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht. |
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§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages |
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages |
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1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen |
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen |
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2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut. |
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut. |
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Artikel II |
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Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 |
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Link zur aktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: |
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„§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“ |
„§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018, anzupassen.“ |
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2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: |
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„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“ |
„(4) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xxx 2018 in Kraft.“ |