37/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 20.12.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ,Bundesgesetz zum Urhebervertragsrecht’

Nicht selten sind Kunstschaffende ihren übermächtigen Verhandlungspartnern bei Vertragsverhandlungen ausgeliefert. Gegenüber Veranstaltern, Galerien, Produktionsfirmen oä. verwertenden Einrichtungen ist es schwer, eigene Vertragsbedingungen durchzusetzen. Die Schieflage führt dazu, dass den Kunstschaffenden immer wieder überbordende Zugeständnisse abgerungen werden. Nachteilige Klauseln führen zum Beispiel dazu, dass sämtliche Urheberrechte pauschal und für immer abgetreten werden. Dadurch ist eine angemessene Beteiligung an späteren Erfolgen und anderen Nutzungsarten unmöglich.

Auch die Gepflogenheit, dass bildende Künstlerinnen oder Künstler keine Honorare für ihre Beteiligung an Ausstellungen erhalten, gehört dazu. Das Ausstellen allein wird offenbar als ausreichende „Bezahlung“ verstanden.

Ein entsprechendes Urhebervertragsrecht kann die soziale Lage der Kunstschaffenden verbessern, die schwächere Position bei Verhandlungen ausgleichen und einen gerechten Anteil an der Verwertung der Werke gesetzlich sichern. Die letzte Regierung war angetreten, im Zuge der Debatte zur Urheberrechtsnovelle entsprechende Schritte zu setzen: „Natürlich haben wir, es ist schon erwähnt worden, auch die im Regierungsprogramm vorgesehene Neuregelung des Urhebervertragsrechtes umzusetzen“ (Justizminister Wolfgang Brandstetter im Stenographischen Protokoll der 83. Sitzung am 7. Juli 2015, S. 296).

Es hat aber dazu keine entsprechende Regierungsinitiative gegeben. Und im neuen Regierungsprogramm findet sich dazu überhaupt kein Wort.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf für ein Vertragsrecht vorzulegen, mit dem für Urheberinnen und Urheber Verhandlungen auf Augenhöhe mit ihren Vertragspartnern sichergestellt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.