39/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 20.12.2017
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. (FH) Martha Bißmann, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend rechtliche Schritte gegen staatliche AKW-Förderung im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Prüfung des Vorhabens Paks II durch die EU-Kommission

Begründung

Ungarn beabsichtigt mit Hilfe eines durch Russland finanzierten Staatskredites zwei zusätzliche Reaktoren („Paks II“) am Standort Paks zu finanzieren. Dabei soll ein bislang unzureichend erprobter Reaktortyp ohne Ausschreibung errichtet werden.

Die Gesamtkosten von 10 bis 12 Milliarden Euro werden durch Russland mit einem Kredit in Höhe von mehr als 10 Mrd. Euro gesichert. Russland (Föderale Agentur „Rosatom'') übernimmt zusätzlich die Lieferung der Reaktorblöcke sowie den Abtransport des radioaktiven Brennmaterials.

Der Bauauftrag an Rosatom erfolgte ohne öffentliche Ausschreibung. Zudem ist die Finanzierung undurchsichtig. Im November 2015 leitete die EU Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Ausschreibung von Paks II ein, im Jänner 2016 ein Verfahren wegen möglicher unrechtmäßiger staatlicher Beihilfe.

Anhand von oben beschriebenen Tatsachen vertreten die unterfertigten Abgeordneten die Rechtsauffassung, dass die von Ungarn geplante Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und daher beihilfenrechtlich unzulässig ist.

Im März 2016 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Konsultationsbericht veröffentlicht, welcher aus Sicht Österreichs gewichtige offene sicherheitstechnische Fragen aufwirft.

Sicherheitstechnische Aspekte haben bei der Beurteilung des Projektes für die Europäische Kommission keine Rolle gespielt, obwohl gerade offene sicherheitstechnische Fragen die Fertigstellungskosten bedeutend beeinflussen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf den aktuell relevanten Umstand hinzuweisen, dass seit dem Juli 2017 Unterlagen in Ungarn veröffentlicht wurden, die darauf hinweisen, dass der gewählte Standort aufgrund nachgewiesener Erdbebenstörungen als ungeeignet anzusehen ist. Eine Rechtfertigung seitens der ungarischen Atomaufsicht, die entgegen der veröffentlichten Studien, dennoch eine Standortbewilligung erteilt hat, ist nicht bekannt.

Dies bedeutet nicht nur, dass wichtige sicherheitstechnische Aspekte nicht berücksichtigt worden sind, sondern ist auch insofern von Relevanz, da, sollte ein neuer Standort gesucht werden müssen, hieraus

Kostensteigerungen entstehen, wie auch für den Nachweis der Standorteignung selbst, weitere zeitaufwendige Untersuchungen mehr als angebracht erscheinen - ein Umstand der zu Projektverzögerungen und Kostensteigerungen führen muss - alles Umstände, die seitens der EK im Zuge des Beihilfeverfahrens nicht geprüft worden sind.

Um erneuerbaren Energien generell mehr Gewicht auf europäischer Ebene zu verleihen, ist es wichtig, die Idee eines europäischen Energiewendevertrages weiterzuverfolgen. Dieser Energiewendevertrag kann auch ein wichtiges Instrument zur Erreichung der COP21 -Ziele sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe für die Errichtung des ungarischen AKW Paks II rechtzeitig, innerhalb offener Frist, eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof einzubringen.

Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für einen Energiewendevertrag einzusetzen.

Ferner wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Nationalrat Bericht über die Erledigung der während des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens aufgekommenen offenen Fragen und deren Behandlung zu erstatten. Dieser Bericht hat ebenso der jüngst aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob der Standort Paks Erdbebenrisiken aufweist, die eine Errichtung eines Atomkraftwerkes ausschließen.

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.