46/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 20.12.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umsetzung der Aarhus-Konvention

 

Die Aarhus-Konvention, welche am 25. Juni 1998 unterzeichnet wurde, stellt ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) dar, das Bürger_innen den Zugang zu Informationen, Beteiligung bei Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen soll. Das Abkommen wurde von 46 Staaten, darunter alle EU-Mitglieder und die EU selbst ratifiziert. Durch die Ratifizierung ist der Vertrag bindend und in die nationale Gesetzgebung zu überführen.

Ziel der Aarhus-Konvention war es den Schutz von Mensch und Umwelt durch Mitsprache- und Kontrollrechte der Bürger_innen im Umweltbereich zu stärken. Dadurch sollte die Durchsetzung der Interessen von Projektwerbern, Behörden und Betroffenen auf die gleiche Stufe gestellt werden. Die Aarhus-Konvention stellt einen signifikanten Beitrag zur Stärkung von Rechtsstaat und Demokratie dar, da durch sie Transparenz bei Umweltverfahren und die Mitsprache unabhängiger Gerichte sichergestellt werden. Durch die Mitspracherechte der Bürger_innen werden Umwelt und Menschen besser geschützt. Projektwerber und Behörden profitieren vom Interessensausgleich in den Entscheidungsverfahren durch weniger Widerstand seitens der Bevölkerung und einer verbesserten Legitimation ihrer Projekte.

Einzelne Aspekte der Aarhus-Konvention wurden bereits umgesetzt. Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wurde durch das Bundes-Umweltinformationsgesetz umgesetzt. Zusätzlich gibt es auf Länderebene ähnliche oder gleichlautende Umweltinformationsgesetze. Mitspracherechte in Form von Konsultationsverfahren gibt es in verschiedenen Umweltplanungsverfahren (Luftreinhaltungspläne, Abfallwirtschaftspläne etc.). Bürger_innenbeteiligung an Entscheidungsverfahren gibt es in Österreich nur sehr eingeschränkt, etwa bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und bei der Genehmigung sowie Änderung bestimmter Anlagen der Schwerindustrie (so genannte „IPPC“ bzw. „SEVESO“ Anlagen).

Eine aktive Beteiligung der Bürger_innen ist daher auf wenige Großprojekte beschränkt. Keine Mitspracherechte gibt es bei Materien, die das Wasserrecht, Teile der Gewerbeordnung, das Abfallwirtschaftsrecht und die Naturschutzgesetze der Länder betreffen. Ebenso beschränkt ist der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Bereits 2007 stellte die Europäische Kommission fest, dass Österreich beim Zugang zu Gerichten im Umweltrecht das Schlusslicht innerhalb der Europäischen Union darstellt. Seither hat sich die Situation - wie wir aus rezenten Umweltskandalen wissen - nicht verändert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat zur Umsetzung von Art. 6-8 der Aarhus-Konvention eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz vorzulegen, das Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen und Einzelpersonen effektive Mitsprache- und Konsultationsrechte in Umweltangelegenheiten einräumt."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.