Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz und das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Ärztegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) StF: BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

           1. In § 49 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: „Der Arzt kann weiters ärztliche Tätigkeiten an von ihm angestellte (§ 46), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte übertragen.“

2. § 52a Abs. 3 Z 7 lit. a entfällt.

Artikel II

Änderung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) StF: BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird nach lit. f folgende lit. g eingefügt:

             „g. Praxen, in denen weitere zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärzte ihren Beruf in einem Anstellungsverhältnis (§ 46 ÄrzteG) ausüben, und die ansonsten keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 aufweisen.“