57/A XXVI. GP
Eingebracht am 31.01.2018
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:
1. §37a lautet:
"§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des
Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der
räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern,
Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, soweit der
Ausschuss nichts anderes beschließt.
(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind öffentlich, soweit
nicht anderes bestimmt ist. Die Ausschüsse können den Ausschluss der
Öffentlichkeit beschließen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit
ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich
sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines
Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder
ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden.
Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse
gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes
beschließen.
(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte
Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet
werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse
gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.
(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung,
in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden,
entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung
der Protokolle zu sorgen.“
Ausschüsse des Nationalrats finden nach der aktuellen Rechtslage bis auf wenige Ausnahmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Diese Regelung ist allerdings mit einem modernen Verständnis von Parlamentarismus nicht vereinbar. Der Gesetzgebungsprozess muss transparent sein. Da ein wesentlicher Teil der Parlamentarischen Arbeit in Ausschüssen stattfindet, muss die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen können. Das Europäische Parlament geht hier mit gutem Beispiel voran. Seine Fachausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Sind die Ausschussberatungen öffentlich, so erschwert dies Praktiken, durch die die Regierungsfraktionen die Oppositionsarbeit behindern. Derzeit werden Anträge der Opposition regelmäßig vertagt und nicht inhaltlich behandelt.
§ 36a GOG-Nationalrat soll daher angepasst werden. Der vorliegende Antrag ändert § 36a insoweit ab, als dass Ausschüsse nun grundsätzlich öffentlich stattfinden. Ausnahmen soll es für Verhandlungen geben, die klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen betreffen, sowie für die im Antrag genannten Unterausschüsse. Des Weiteren soll der Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen können, wenn besondere Gründe wie der Schutz von Persönlichkeitsrechten dies erfordern.
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.