58/A XXVI. GP
Eingebracht am 31.01.2018
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungs-gesetz, BGBl Nr 1/1930,
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 01/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:
Art 112 erster Satz lautet:
„Nach Maßgabe der Art. 108 und 109 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes A des fünften Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 5 und Abs 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a.“
In seiner jetzigen
Form erlaubt Artikel 112 iVm Artikel 117 Abs 5 B-VG das Wienspezifische
Unikum der "Nicht-Amtsführenden Stadträte". Das in Artikel
117 Abs 5 verankerte, verpflichtende Proporzsystem führt dazu, dass
Oppositionsparteien zwar mit Sitzen im Stadtsenat vertreten sind, allerdings
keinen Geschäftsbereich und damit auch keine Beteiligung an den
Exekutivfunktionen erhalten (§36 WStV). Da Amtsführende
Stadträte in dieser Eigenschaft keine Aufgaben des Stadtsenats besorgen,
gilt auch das Proporzgebot des Artikel 117 Abs 5 diesbezüglich nicht
(VfSlg
13.335/1993).
Die Funktion der Nicht-Amtsführenden Stadträte erfüllt daher
keinen demokratiepolitschen Zweck oder Mehrwert, belastet aber die
Österreichischen Steuerzahler_innen jährlich mit ca. 1 Mio Euro pro
Jahr. Durch die vorliegende Änderung des B-VG würde das Proporzgebot
des Artikel 117 Abs 5 B-VG auf die Stadt Wien keine Anwendung mehr finden, und
die Abschaffung dieses kostspieligen und zweckbefreiten Amtes ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.