59/A XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
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ANTRAG

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:

 

§78 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten:

"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

·        Bruttobezüge gemäß § 25,

·        die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

·        jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

·        die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,

·        Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

·        Lohnsteuer."

Begründung

 

Die gegenwärtige Form eines Lohnzettels gibt zu wenig Aufschluss über Pflichtbeitragszahlungen und die eigentlichen Lohnnebenkosten. Den Arbeitnehmer_innen ist nicht bewusst, wieviel von ihrem Lohn durch Pflichtversicherungen abgezogen wird. Insbesondere ist vollkommen undurchsichtig, in welche Bereiche diese Pflichtbeiträge fließen.

Diese vorgeschlagene Gesetzesänderung bringt volle Transparenz über Pflichtbeitragszahlungen. Arbeitnehmer_innen wird bewusst wohin ihre Pflichtbeiträge genau fließen. Zudem entsteht Kostentransparenz über die bei Arbeitgeber_innen anfallenden Arbeitskosten. Zur Zeit bleiben die Arbeitgeber_innen-Beiträge auf einem Lohnzettel unerwähnt und das Bewusstsein über die eigentlichen Lohnkosten ist damit nicht vorhanden.

Aus diesem Grund sollen folgende Pflichtbeiträge auf dem Lohnzettel inklusive ihrer Beitragsgrundlage und der Höhe der Pflichtbeiträge aufgelistet werden, um mehr Transparenz zu schaffen und umfassende Information für Arbeitnehmer_innen zu gewährleisten:

·        Pensionsversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG)

·        Krankenversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z1 ASVG)

·        Arbeitslosenversicherungsbeitrag (gemäß § 2 Abs. 1 AMFPG)

·        Diestgeberbeitrag zum FLAG (gemäß §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

·        Kommunalsteuer (gemäß KommStG 1993)

·        Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (gemäß § 26 Z 7 lit. d EstG)

·        Unfallversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z2 ASVG)

·        Wohnbauförderungsbeitrag (gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages)

·        Arbeiterkammer-Umlage (gemäß § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz)

·        Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (gemäß §12 Abs. 1 Z4 IESG)

·        Dienstgeberzuschläge bzw. Kammerumlage 2 (gemäß §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz)

·        Schlechtwetterbeitrag (gemäß § 12 Abs. 2 BSchEG)

·        Nachtschwerarbeitsbeitrag (gemäß Artikel XI Abs. 3 NSchG)

·        Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (gemäß LGBl. für Wien Nr. 17/1970)

Diese zusätzlichen Informationen führen zu einem transparenteren Lohnzettel.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.