60/A XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

 

1. §31 Abs. 3 wird ersetzt durch:

"Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist unter Einhaltung der Bestimmungen des §31 Abs. 3a bzw. 3b. auch für wissenschaftliche Zwecke zulässig."

2. Nach §31 Abs. 3 wird folgender §31 Abs. 3a eingefügt:

"Zur Evaluierung von Wirtschaftspolitscher Maßnahmen, kann unter Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheit von WissenschaftlerInnen, der Zugang zu Daten, rein für den Statistische Forschung, sofern personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, gewährt werden.

3. Nach §31 Abs. 3a wir folgender §31 Abs. 3b eingefügt:

"Wenn Förderungen an juristische Personen vergeben werden, welche die Zustimmung der Nutzung von personenbezogener Daten von Begünstigten bzw. Betroffenen, zur Evaluierung der Maßnahme, voraussetzt. Dürfen WissenschaftlerInnen diese Daten zur statistischen Forschung nutzen, wenn dabei die Evaluierung der Wirtschaftspolitischen Maßnahme im Mittelpunkt steht und wenn personenbezogene Daten an sich nicht veröffentlicht werden." 


 

Begründung

 

§ 7 DSG 2000 in der novellierten Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 erlaubt die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegenden statistische Zwecke nur wenn diese öffentlich zugänglich sind oder in pseudonymisierter Form vorliegen und damit die genaue Bestimmung der betroffenen Person mit legalen Mitteln unmöglich macht. In allen anderen Fällen ist eine Einwilligung des Betroffenen, eine Genehmigung der Datenschutzbehörde oder eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig (§7 Abs 2 DSG 2000). § 7 soll jedoch nicht zur Anwendung kommen, wenn materiengesetzliche Regelungen wie eben das Bundesstatistikgesetz (BSG) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Statistik vorsehen. In § 31 Abs 3 BSG wird die Verwendung personenbezogener Daten jedoch ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Da das Datenschutzrecht in Österreich auch juristische Personen umfasst, führt diese Regelung zu erheblichen Einschränkungen in der Wirtschaftsforschung. Unternehmensbezogenen Daten können, im Gegensatz zu Daten von natürlichen Personen, nur sehr schwer anonymisiert werden. Durch diese neue Bestimmung im BSG soll eine Ausnahmen ermöglicht werden. Dadurch soll es Wissenschaftler_innen möglich sein, ausschließlich zum Zwecke der statistischen Forschung Daten einzusehen und evaluieren zu können, ob ein effizienter Mitteleinsatz von Steuergeld gegeben ist. Um die Datenschutzinteressen der betroffenen juristischen Personen zu wahren, sieht ein neuer §31 Abs 3a vor, dass die beteiligten Forscher_innen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die veröffentlichten Forschungsergebnisse selbst keinerlei personenbezogene Daten enthalten dürfen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.