60/A XXVI. GP - Initiativantrag - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur aktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz über Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

1. §31 Abs. 3 wird ersetzt durch:

 

Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

 

Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist unter Einhaltung der Bestimmungen des §31 Abs. 3a bzw. 3b. auch für wissenschaftliche Zwecke zulässig.

Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist unter Einhaltung der Bestimmungen des §31 Abs. 3a bzw. 3b. auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässigzulässig.

 

2. Nach §31 Abs. 3 wird folgender §31 Abs. 3a eingefügt:

 

 

Zur Evaluierung von Wirtschaftspolitscher Maßnahmen, kann unter Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheit von WissenschaftlerInnen, der Zugang zu Daten, rein für den Statistische Forschung, sofern personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, gewährt werden.

Zur Evaluierung von Wirtschaftspolitscher Maßnahmen, kann unter Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheit von WissenschaftlerInnen, der Zugang zu Daten, rein für den Statistische Forschung, sofern personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, gewährt werden.

 

3. Nach §31 Abs. 3a wir folgender §31 Abs. 3b eingefügt:

 

 

Wenn Förderungen an juristische Personen vergeben werden, welche die Zustimmung der Nutzung von personenbezogener Daten von Begünstigten bzw. Betroffenen, zur Evaluierung der Maßnahme, voraussetzt. Dürfen WissenschaftlerInnen diese Daten zur statistischen Forschung nutzen, wenn dabei die Evaluierung der Wirtschaftspolitischen Maßnahme im Mittelpunkt steht und wenn personenbezogene Daten an sich nicht veröffentlicht werden.

Wenn Förderungen an juristische Personen vergeben werden, welche die Zustimmung der Nutzung von personenbezogener Daten von Begünstigten bzw. Betroffenen, zur Evaluierung der Maßnahme, voraussetzt. Dürfen WissenschaftlerInnen diese Daten zur statistischen Forschung nutzen, wenn dabei die Evaluierung der Wirtschaftspolitischen Maßnahme im Mittelpunkt steht und wenn personenbezogene Daten an sich nicht veröffentlicht werden.