60/A XXVI. GP -
Initiativantrag - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur aktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Bundesgesetz über Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert: |
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1. §31 Abs. 3 wird ersetzt durch: |
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Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
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Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist unter Einhaltung der Bestimmungen des §31 Abs. 3a bzw. 3b. auch für wissenschaftliche Zwecke zulässig. |
Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist unter
Einhaltung der Bestimmungen des §31 Abs. 3a bzw. 3b. auch
für wissenschaftliche Zwecke |
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2. Nach §31 Abs. 3 wird folgender §31 Abs. 3a eingefügt: |
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Zur Evaluierung von Wirtschaftspolitscher Maßnahmen, kann unter Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheit von WissenschaftlerInnen, der Zugang zu Daten, rein für den Statistische Forschung, sofern personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, gewährt werden. |
Zur Evaluierung von Wirtschaftspolitscher Maßnahmen, kann unter Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheit von WissenschaftlerInnen, der Zugang zu Daten, rein für den Statistische Forschung, sofern personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, gewährt werden. |
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3. Nach §31 Abs. 3a wir folgender §31 Abs. 3b eingefügt: |
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Wenn Förderungen an juristische Personen vergeben werden, welche die Zustimmung der Nutzung von personenbezogener Daten von Begünstigten bzw. Betroffenen, zur Evaluierung der Maßnahme, voraussetzt. Dürfen WissenschaftlerInnen diese Daten zur statistischen Forschung nutzen, wenn dabei die Evaluierung der Wirtschaftspolitischen Maßnahme im Mittelpunkt steht und wenn personenbezogene Daten an sich nicht veröffentlicht werden. |
Wenn Förderungen an juristische Personen vergeben werden, welche die Zustimmung der Nutzung von personenbezogener Daten von Begünstigten bzw. Betroffenen, zur Evaluierung der Maßnahme, voraussetzt. Dürfen WissenschaftlerInnen diese Daten zur statistischen Forschung nutzen, wenn dabei die Evaluierung der Wirtschaftspolitischen Maßnahme im Mittelpunkt steht und wenn personenbezogene Daten an sich nicht veröffentlicht werden. |